Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 und Nr. 13 bzw. 16 EStG

28. Juli 2017 Thema abonnieren
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Cybert.
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Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 und Nr. 13 bzw. 16 EStG

Mal angenommen, jemand hat Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 3.318,00 EUR, von denen unstrittig 2.400,00 EUR steuerfrei sind. Darüber hinaus erhält er Reisekosten, die ebenfalls unstrittig steuerfrei gemäß § 3 Nr. 13 oder 16 EStG sind, i.H.v. 454,50 EUR. Tatsächlich entsprechen die als Werbungskosten abziehbaren Reisekosten jedoch 909,00 EUR, weil derjenige bspw. lediglich 15 Cent je Fahrtkilometer erstattet erhält.
Welcher Betrag kann nun noch aufgrund des § 3c Abs. 1 EStG als Werbungskosten für die nicht erstatten Reisekosten angesetzt werden? 454,50 EUR? Oder weniger?

M.E. dürften die nicht erstatteten Reisekosten unabhängig von dem Freibetrag i.H.v. 2.400,00 EUR voll zu berücksichtigen sein, weil sie nicht wegen der Nr. 26 steuerfrei gezahlt wurden und somit abziehbar sind, soweit sie die nach Nr. 13 oder 16 steuerfrei gezahlten übersteigen.
Hat die Reihenfolge der Anwendung beider Befreiungsvorschriften (vgl. R 3.26 Abs. 7 LStR) hierauf eine Relevanz.
Möglicherweise unterliege ich auch gerade einem Denkfehler.

Der umgekehrte Fall ist derzeit als Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (VIII R 58/14 ).

-- Editier von Cybert. am 28.07.2017 18:46

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"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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7 Antworten
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#1
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
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Nein, nur die erstatteten Reisekosten sind steuerfrei.

Bei den nicht erstatteten Reisekosten handelt es sich um Werbungskosten, die erst dann steuerfrei sind, wenn sie insgesamt den Betrag von 2.400€ übersteigen. Das steht so auch klar in § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG .

Zitat:
Der umgekehrte Fall ist derzeit als Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (VIII R 58/14 ).


Wieso der umgekehrte Fall? Es handelt sich auch im Hinblick auf die genannten Beträge um genau den Fall, der dem Urteil zugrunde liegt.

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Zitat:
Nein, nur die erstatteten Reisekosten sind steuerfrei.

Es geht mir nur um den Abzug als Werbungskosten.

Zitat:
Bei den nicht erstatteten Reisekosten handelt es sich um Werbungskosten, die erst dann steuerfrei sind, wenn sie insgesamt den Betrag von 2.400€ übersteigen. Das steht so auch klar in § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG .


Das stimmt! Insoweit meine ich diese Spezialvorschrift statt § 3c EStG .

Ich verändere den Sachverhalt mal etwas, auch wenn die Zahlen nicht realistisch erscheinen, um es etwas deutlicher zu machen:
Steuerfrei erstattet werden 15.000 km á 20 Cent. Als Wk abziehbar wären 4.500,00 EUR.
Die tatsächlichen Wk liegen nun in diesem Fall über dem Fb, die nicht erstatteten jedoch darunter. Kann nun Differenz von 1.500,00 EUR als Wk abgezogen werden? Die (gesamten) Wk liegen ja nun über 2.400,00 EUR. Da sie (z.T.) nach einer anderen Vorschrift als nach Nr. 26 erstattet wurden, müsste das doch der Fall sein, oder?
Vielleicht war meine Frage vorher nicht eindeutig gestellt und mein "Problem" wird nun klarer! :-)

Zitat:
Wieso der umgekehrte Fall? Es handelt sich auch im Hinblick auf die genannten Beträge um genau den Fall, der dem Urteil zugrunde liegt.

In dem Fall, aus dem ich die Beträge übernommen habe, wurden 909 EUR erstattet, obwohl nur die Hälfte Wk sind. Zudem geht es wohl um die Frage, ob bei der Steuerfreiheit nach den Begrifflichkeiten Reisekosten und Entfernungspauschale zu unterscheiden ist.

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#3
 Von 
Cybert.
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Master
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Nochmal anders dargestellt, mit einfacheren Zahlen

Einnahmen i.S.d. § 26 EStG : 7.000 EUR, also 4.600 EUR steuerpflichtig (entscheidend ist nur, dass der Fb überschritten wurde).
Reisekosten: 5.000 EUR, davon steuerfrei erstattet: 2.000 EUR. Verbleiben also 3.000 EUR


Können Wk gem § 3 Nr. 26 S. 2 EStG nur geltend gemacht werden, soweit die nicht erstatteten den Fb übersteigen (= 600 EUR (3.000-Fb))? Das hieße, es blieben stpfl. Einkünfte i.H.v. 4.000 EUR.
Gäbe es keine Erstattung könnten dagegen die 2.600 EUR (5.000-Fb) geltend gemacht werden und es blieben 2.000 EUR stpfl. Einkünfte. (Keine Frage, dass eine Erstattung günstiger als ein Ansatz als Wk wäre!)

Bekäme er dagegen 8.000 EUR Einnahmen und keine Fahrtkosten, wären 5.600 EUR stpfl. Wk könnte er dann noch i.H.v. 2.600 EUR (5.000-Fb) geltend machen. Blieben stpfl. Einkünfte von 3.000 EUR.

Das wäre günstiger als eine Deklarierung als Fahrtkostenerstattung, weil die stpfl. Einkünfte um 1.000 EUR niedriger wären, obwohl er i.E. dasselbe - also inkl. der "Spesen" - ausbezahlt bekommt? Kann das richtig sein?

Vielleicht ist es nicht gerade einfacher geworden. Mittlerweile drehe ich mich auch selbst im Kreis, ob ich noch richtig liege. :-)

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Können Wk gem § 3 Nr. 26 S. 2 EStG nur geltend gemacht werden, soweit die nicht erstatteten den Fb übersteigen?


Ja

Deine Berechnungen verstehe ich aber nicht.

Daher mache ich jetzt mein eigens Beispiel:

Gesamteinnahmen einschl. Reisekosten: 10.000€, davon 5.000€ Reisekosten

a) Steuerpflichtiger erhält 10.000€, aber keine Erstattung der Reisekosten:
Steuerpflichtig sind 5.000€, der § 3 Nr. 26 EStG wirkt sich also nicht aus.

b) Steuerpflichtiger erhält 7.000€ zzgl. 3.000€ Reisekostenerstattung
Steuerpflichtig sind 4.600€ (7.000-2.400). Die restlichen 2.000€ Werbungskosten gehen im Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG unter.

c) Steuerpflichtiger erhält 5.000€ zzgl. 5.000€ Reisekostenerstattung
Steuerpflichtig sind 2.600€ (5.000-2.400)

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#5
 Von 
Cybert.
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Zitat (von hh):
Zitat:


Deine Berechnungen verstehe ich aber nicht.


Mein erstes Beispiel war wie b), allerdings mit 7.000 EUR und 2.000 EUR, statt 10.000 EUR und 3.000 EUR.
Das zweite war wie a), hätte aber richtigerweise auf 9.000 EUR, statt auf 8.000 EUR lauten müssen. In dem Fall hätte ich auch keine Differenz zwischen den beiden Beispielen gehabt.

Dennoch habe ich irgendwie den Eindruck, dass ich auf ein anderes abstraktes Resultat komme. Unklarheiten zu meinen Zahlen versuche ich daher gerne zu beseitigen! :-)

Zitat (von hh):
Zitat:
Gesamteinnahmen einschl. Reisekosten: 10.000€, davon(?) 5.000€ Reisekosten

a) Steuerpflichtiger erhält 10.000€, aber keine Erstattung der Reisekosten:
Steuerpflichtig sind 5.000€.


10.000 EUR - 2.400 EUR = 7.600 EUR Einnahmen abzgl. 5.000 EUR - 2.400 EUR = 5.000 EUR !?

Im Ergebnis ist also die Erstattung von Reisekosten also nicht nur direkt günstiger, sondern wirkt sich zusätzlich auch noch durch niedrigere steuerpflichtige Einkünfte aus!?

Würde sich das Ergebnis ändern, wenn bspw. 60 Cent je Fahrtkilometer gezahlt würden, von denen unstrittig nur die Hälfte steuerfrei wäre. Nach meiner Überlegung ist das nicht der Fall.

Vielen Dank erstmal für die Aufklärung und Entwirrung meiner Gedanken! ;-)

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Im Ergebnis ist also die Erstattung von Reisekosten also nicht nur direkt günstiger, sondern wirkt sich zusätzlich auch noch durch niedrigere steuerpflichtige Einkünfte aus!?


Wieso das jetzt? Wenn es sich um eine ganz normale freiberufliche Tätigkeit handeln würde, dann wäre es egal, ob man die Reisekosten erstattet bekommt oder ob man eine entsprechend höhere Leistung in Rechnung stellt. In meinem Beispiel müsste ein normaler Freiberufler in allen 3 Fällen 5.000€ versteuern. Es wäre dann also egal, ob er eine Reisekostenerstattung erhält oder eine entsprechend erhöhte Rechnung ausstellt.

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Ja, bei einer normalen freiberuflichen Tätigkeit schon, nicht aber doch bei einer nebenberuflichen i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG .
In dem Falle käme ich doch auf die unterschiedlichen Ergebnisse (s. a), b) und c)).

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