Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ohne USt.-Id.-Nummer des Abnehmers?
Mehr zum Thema: Steuerrecht, Steuerfreiheit, innergemeinschaftliche, grenzüberschreitende, Lieferungen, UmsatzsteueridentifikationsnummerÜberprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer keine zwingende Voraussetzung
Nach Ansicht des EuGH ist die Mitteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer und demzufolge auch die Überprüfung dieser Nummer keine zwingende Voraussetzung für den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung. Dies hat der EuGH auf eine Vorlagefrage des BFH in der Rechtssache „VSTR" entschieden (Urteil vom 27.09.2012, Az.: C-587/10). Wie bereits in der Rechtssache Collée ausgeführt, kann die Steuerbefreiung nicht von formellen Nachweisen abhängen, wenn materiell feststeht, dass eine grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt wurde. Entscheidend sei, dass der Abnehmer Unternehmer ist. Das ist aber schon dann der Fall, wenn er im Rahmen seiner steuerbaren Tätigkeit Umsätze tätigt. Die Erteilung oder Nichterteilung einer USt.-Id.-Nr. ist hierfür nicht entscheidend.
Die Steuerbefreiung kann daher nicht allein deshalb verweigern werden, weil der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat, wenn dieser redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Nummer nicht mitteilen kann, außerdem aber andere Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.
seit 2009
Praxistipp
Der EuGH gibt dem Steuerpflichtigen Argumente an die Hand, wenn eine Steuerbefreiung von der Finanzverwaltung versagt wird, weil der Lieferer die USt.-Id.-Nr. des Empfängers im EU-Ausland nicht mitteilen kann. Nach wie vor dürfen die Mitgliedsstaaten jedoch Nachweise für grenzüberschreitende Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland verlangen. Liegt keine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so muss der Lieferant daher mit anderen Nachweisen belegen, dass es sich bei seinem Abnehmer um einen Unternehmer handelt. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung auch zukünftig in der Regel die Mitteilung der USt.-Id.-Nr. verlangen wird. Es ist daher anzuraten, dass die Umsatzsteueridentifikationsnummer weiterhin verlangt und überprüft werden sollte.Rechtsanwalt
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