Steuerfreibetrag - nicht adoptiert, dennoch Kind?

9. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
mk6
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerfreibetrag - nicht adoptiert, dennoch Kind?

Hallo,

ich fasse kurz zusammen:

- Mutter und Vater 40 Jahre verheiratet.
- Ich bin während der Ehe geboren worden, aber bin nicht das eigene Kind vom Ehemann meiner Mutter.

- Mutter vor 5 Jahren verstorben, Vater letztes Jahr Dezember.

- Ich bin nicht adoptiert oder "angenommen". Der Ehemann meiner Mutter, mein Stiefvater, steht aber in der Zeile "Eltern" bei meiner Geburtsurkunde mit drin.

Jetzt erbe ich mit meiner Schwester laut Berliner Testament das Haus/Grundstück indem ich und mein Stiefvater zuletzt gewohnt haben. Da dieses auch einen nicht geringen Wert hat, ist es jetzt wichtig zu wissen, ob ICH nur 20 000 oder 400 000 Euro Steuerfreibetrag habe.

Weiß das jemand zu 100% ?

Laut gesetz: § 1592 Nr. 1: "Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist."

Müsste ich demzufolge sein "Kind/Stiefkind(?)" sein.
Das wiederum bedeutet ich habe 400 000 Euro frei.

Da gibt es doch eigentlich nichts dran zu rütteln, oder?

Bis jetzt finde ich immer nur infos zu nicht ehelichen adoptierten Kindern, oder ehelich adoptiert... aber nicht zu ehelich beborenen aber nicht adoptierten Kindern.

War heute beim Rechtsanwalt, der meinte erst es könnte sein dass ich nur 20 000 Freibetrag habe, da man ja nicht als lebliches Kind gilt, nur weil man ehelich geboren ist. Aber als er dann die Geburtsurkunde gesehen hat, meinte er das es ja doch dann möglich ist dass ich 400 000 frei habe. Ergebnis ist, er macht sich noch schlau...

aber ich vertrau jetzt lieber meinen eigenen recherchen.


Danke und Gruß

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4 Antworten
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#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Was war denn das für ein Rechtsanwalt?!?!?!
Der Absatz 1 ist doch genau für deinen Fall der richtige: Der Ehemann deiner Mutter ist dein (rechtlicher) Vater, dass er nicht der biologische ist, ist da völlig unerheblich.

Im übrigen haben Stiefkinder (und das wärest du, wenn der Ehemann deiner Mutter NICHT dein rechtlicher Vater wäre) denselben Freibetrag wie leibliche Kinder. Also würde sich das Finanzamt sowieso nicht dafür interessieren, wie deine biologischen Wurzeln sind. Wenn du aber eine sichere Auskunft willst: gehe nicht zum Rechtsanwalt (zu dem genannten jedenfalls bestimmt nicht!), sondern frage beim Finanzamt nach.

Der Unterschied von Stiefkind und leiblichem Kind wäre nur für den Fall von Pflichtteilsforderungen von Interesse - aber hier wie gesagt irrelevant, da du rechtlich Kind des Verstorbenen bist.

-- Editiert quiddje am 09.01.2015 12:26

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#2
 Von 
mk6
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

so dachte ich es mir auch.

Es hat mich schon verwundert dass der sich nicht sofort damit auskannte. Sowas ist doch eigentlich eine standardfrage.

Naja jetzt informiert er uns am Anfang der Woche.
Wenn er uns da aber was anderes erzählt, als dass ich 400 000 frei habe, dann ist es mir auch egal.

Werde das erbe dann annehmen, denn bei 400 000 Freibetrag wovon ich auch ausgehe, kann mir nichts passieren.

Das einzige was ein wenig doof ist, ist wenn ich oder meine halbschwester sterbe, dann erbt der hinterbliebene ja den Teil des verstorbenen und dann gibts nur 20 000 Freibetrag.

Aber da kann man wohl nichts machen.

Weist du ob es relevant ist dass in unserem (Berliner) Testament zum einen steht das die Kinder den Pflichtteil bekommen sollen, aber am ende dann nochmal steht dass die Kinder das bekommen sollen was übrig bleibt? Das was übrig ist, ist doch im grundegenommen "alles" ?!

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16807x hilfreich)

quote:
War heute beim Rechtsanwalt, der meinte erst es könnte sein dass ich nur 20 000 Freibetrag habe, da man ja nicht als lebliches Kind gilt, nur weil man ehelich geboren ist.


Was war denn das für ein Rechtsanwalt?

Selbst, wenn die rechtliche Vaterschaft angefochten worden wäre und somit Dein leiblicher Vater auch Dein rechtlicher Vater ist, so bist Du zum Ehemann Deiner Mutter in jedem Fall Stiefkind.

Der Freibetrag von 400.000€ gilt auch für Stiefkinder. Der Fall, dass der Freibetrag für Dich nur 20.000€ beträgt kann daher gar nicht eintreten.

Zitat:
Das einzige was ein wenig doof ist, ist wenn ich oder meine halbschwester sterbe, dann erbt der hinterbliebene ja den Teil des verstorbenen und dann gibts nur 20 000 Freibetrag.


Dass Du mal heiratest und/oder eigene Kinder bekommst schließt Du für Dich und Deine Schwester also völlig aus?

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-- Editiert hh am 09.01.2015 13:48

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#4
 Von 
mk6
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

eine große moderne rechtsanwaltskanzlei mit selbstverständlich einem Rechtsanwalt für erb und familienrecht.

Ich glaube, dass wenn man da als Ahnungsloser hinkommt, wird man auch so behandelt. Wenn er uns gleich gesagt hätte es ist so und so, dann wäre das ja eine viel zu schnelle Nummer für ihn gewesen. So kann er jetzt noch ein bisschen was machen und abkassieren. Gefällt mir auch gar nicht, aber da gehen wir nicht nochmal hin. Wobei aus bekanntenkreisen schon mal bessere Ergebnisse bei der Kanzlei erreicht wurden, aber mit einem anderen Anwalt bei anderen Fällen.

Ich schließe es nicht aus, dass einer von uns eine eigene Familie bekommt, aber es könnte jederzeit sein das einer von uns stirbt, und dann hat man eben doch den niedrigen Freibetrag, was aber auch wohl keine unsummen sind.

Aber jetzt ärgere ich mich dass wir für diese lächerliche Beratung auch noch Geld zahlen müssen. :-/

Das zeigt nur wieder einmal, dass das Internet nicht immer schlecht ist!

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