Steuererklärungspflichten bei ausländischen Einkünften (Text auf deutsch)

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Der deutsche Fiskus überprüft Steuererklärungpflicht ab 2005

Die deutschen Finanzbehörden überprüfen in diesem Jahr verstärkt die Einkünfte von Rentnerinnen und Rentnern, die bislang keine Steuererklärungen für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 abgegeben haben.

Auf Grundlage der elektronisch übermittelten Rentenbezugsmitteilungen und weiterer elektronischer Daten wird maschinell ermittelt, in welchen Fällen voraussichtlich eine Steuererklärung abzugeben ist. Hierdurch soll gewährleistet, dass nur diejenigen, die auch nach dem Alterseinkünftegesetz erklärungspflichtig sind, eine entsprechende Aufforderung erhalten.

Allerdings sollte jeder Rentner, der Einkünfte zusätzlich zu seiner Rente der deutschen Rentenversicherung bezieht, die Steuerpflicht prüfen lassen. Der deutsche Fiskus kann rückwirkend für sieben Jahre Steuererklärungen anfordern, das betrifft auch die Erben! Die Problematik der „Steuerhinterziehung“ sollte nicht unterschätzt werden.

Die deutschen Finanzämter erfahren z.B. auch aus anderen Quellen, dass Ruhegehälter aus Frankreich in Deutschland gezahlt werden. Dies betrifft ehemalige Militärangehörige, Lehrer und andere Beschäftigtem, bzw. deren Angehörige.

Auszahlende Stelle ist die  „Direction Générale des Finances Publiques – Trésorerie Générale pour L’ETRANGER, Service Pension“.

Bei der Erstellung der Steuererklärungen und der Veranlagung durch die Finanzämter gibt es häufig Unsicherheit über die korrekte Versteuerung.

Die Zahlungen, die von der staatlichen Rentenstelle aus Frankreich gezahlt werden, sind grundsätzlich nur in Frankreich steuerpflichtig. In Deutschland sind sie jedoch anzugeben und unterliegen dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Dies bedeutet, dass die ausländischen Einkünfte hier in Deutschland nicht in voller Höhe besteuert werden, jedoch den Steuertarif erhöhen.

Bei der Besteuerung in Deutschland ist dann eine weitere rechtliche  Prüfung vorzunehmen:

Ruhegehälter eines deutschen  Beamten gelten in Deutschland als Einkünfte aus einer früheren nichtselbständigen Tätigkeit. Eigene Beiträge haben die Beamten nicht leisten müssen. Diese „Pension“ wird dann abzüglich eines Versorgungsfreibetrages regulär versteuert.

Handelt es sich um eine „Rente“, wird jedoch nur ein Teil der Rentenbezüge versteuert, da eigene Beiträge während der aktiven Berufstätigkeit geleistet wurden.

Anders dagegen in Frankreich, hier werden von den Beamten eigene Beiträge zur Rentenversicherung geleistet. In den französischen Dokumenten wird auch der Begriff „pension“ verwendet. Kann der hier in Deutschland Ansässige nachweisen, dass er eigene Beiträge geleistet hat, es sich also nach deutschem Rechtsverständnis um eine „Rente“ handelt, so wirkt sich dies auch im Rahmen des Progressionsvorbehaltes wesentlich geringer aus.

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