Hallo zusammen,
ein Bekannter von mir hat ein 2010 ein Haus geerbt und ist selbst dort eingezogen. Den Wert der Immobilie hat er in der Erbschatssteuererklärung (nach bestem Wissen und Gewissen) angegeben, es wurde daraufhin ein Steuerbescheid erlassen (in dem keine Vorläufigkeit angegeben ist) und Ende 2010 wurde die daraus resultierende Steuerschuld beglichen.
Nun hat er aber Anfang dieses Jahres (2015) einen Festsetzungsbescheid für den Wert der Immobilie erhalten, in dem der Wert für die Immobilie höher festgesetzt wird als er in der Steuererklärung angegeben hat. Nun stellen sich die folgenden Fragen:
1. Ist zu befürchten, dass ein neuer (höherer) Steuerbescheid erlassen wird?
2. Ist eine Anpassung des ursprünglichen Steuerbescheides zulässig?
3. Wenn ja, ab wann wäre das nicht mehr möglich (Stichwort "Verjährung")?
Ich hoffe, mir kann jemand helfen.
Gruß
Alex
Steuerbescheid ändern
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
zu 1.: Ja
zu 2.: Ja (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO
)
zu 3.: 2 Jahre nach Erlasse des Feststellungsbescheides
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" "
-- Editiert hh am 19.01.2015 13:00
quote:
zu 3.: 2 Jahre nach Erlasse des Feststellungsbescheides
Die Frage zur Verjährung war eigentlich auf den ersten, 2010 beglichenen Steuerbescheid bezogen. Wie schnell muss bzw. spät darf danach denn der Festellungsbescheid kommen? Gibt es da nicht eine Frist und wenn ja, wie ist die? Hier lagen ja immerhin zwischen dem Steuerbescheid bzw. dessen Begleichung und der Zusendung des Feststellungsbescheids mehr als 4 Jahre.
Danke
Alex
-- Editiert AlexK76 am 20.01.2015 16:47
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Guten Abend,
bei der Angabe ihrer Steuerbescheide überliefern Sie nicht, ob es sich lediglich um einen Erbschaftssteuerbescheid oder auch Grunderwerbsteuerbescheid handelt.
Könnte es sich bei dem "neuen" Feststellungsbescheid um die sog. Einheitswertfeststellung handeln?
Wer Erbschaftssteuer wegen einer Immobilie bezahlt, könnte von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Würde der festgesetzte Einheitswert der Immobilie höher ausfallen, hätte das keinen Einfluss auf die Höhre der Erbschaftssteuer.
Dies ist allerdings nur theoretisch so. Maßgeblich ist, ob dem Steuerschuldner grobe Fahrlässigkeit bei der Angabe des Immobilienwertes bei der Erbschaftssteuererklärung vorgehalten werden könnte.
Vielleicht macht die Finanzbehörde nichts. Abwarten.
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