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Die Sterbehilfe

AFP VOM 5.9.2000 | Ratgeber - Medizinrecht | 48658 Aufrufe
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Sterbehilfe

Sterbehilfe bei speziellen Krankheitsbildern

Bei Patienten mit schwersten cerebralen Schädigungen und anhaltender Bewusstlosigkeit (apallisches Syndrom, sog. " Wachkoma ") darf die Dauer der Bewusstlosigkeit kein alleiniges Kriterium für den Abbruch der lebenserhaltenden Behandlung sein. Kann der Patientenwille hier nicht festgestellt werden, müssen die Erklärungen des gesetzlichen Vertreters, eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten eingeholt werden. Wenn der Arzt den Verdacht hat, dass die Vertretung missbraucht werde - der Vertreter also nicht im besten Sinne für seinen Schützling sondern zu seinem eigenen Vorteil handelt, soll der Arzt das Vormundschaftsgericht anrufen.
Äußert auch der Vertreter keinen Willen, muss versucht werden, den mutmaßlichen Willen zu ermitteln. Ansonsten habe der Arzt die medizinisch angezeigten Maßnahmen zu ergreifen.

Wenn bei Neugeborenen mit schwersten Fehlbildungen oder schweren Stoffwechselstörungen keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, dann können die Ärzte lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen oder abbrechen. Dieser Schritt soll mit Einverständnis der Eltern geschehen. Auch bei extrem unreifen Neugeborenen mit schwerster Zerstörung des Gehirns soll so verfahren werden. Der Abbruch der Behandlung dürfe aber nicht geschehen, wenn die Schädigung des Neugeborenen geringer ist. Auch dann nicht, wenn es die Eltern fordern.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Sterbehilfe - Worum es geht
Seite 2: Euthanasie
Seite 3: Aktive Sterbehilfe
Seite 4: Indirekte Sterbehilfe
Seite 5: Passive Sterbehilfe
Seite 6: Sterbehilfe bei speziellen Krankheitsbildern
Seite 7: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
Seite 8: Rechtsprechung zur Sterbehilfe
Seite 9: Sterbehilfe im Ausland

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