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Sterbehilfe: Patientenverfügung allein reicht nicht - 1/1
AFP vom 10.04.2003   |   8590 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Sterbehilfe: Patientenverfügung allein reicht nicht

- Vormundschaftsgericht muss Sterbewunsch prüfen

Ein durch Apparatemedizin am Leben gehaltener Patient darf trotz seines in einer Patientenverfügung festgelegten Willens nicht sterben, wenn dem nicht ein Vormundschaftsgericht zustimmt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss und hob damit ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) auf. Das OLG war der Ansicht, dass eine wirksame Patientenverfügung ausreicht, damit Angehörige von Ärzten den Stopp lebenserhaltender Behandlungen fordern können. (AZ: XII ZB 2/03)

Laut BGH muss das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden, um "auf Fragen im Grenzbereich menschlichen Lebens und Sterbens für alle Beteiligten rechtlich verantwortbare Antworten finden". Das Gericht müsse bei seiner Prüfung allerdings den Willen des Patienten auch dann noch respektieren, wenn der Patient etwa wegen Bewusslosigkeit zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sei. Dies gebiete die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht.

Im zugrunde liegenden Fall war ein 72-jähriger Mann wegen eines Gehirnschadens nach einem Herzinfarkt ins Wachkoma gefallen und wurde über ein Magensonde ernährt. Der zum Betreuer bestellte Sohn hatte auf die Patientenverfügung seines Vaters verwiesen. Darin hatte der Mann unter anderem festgelegt, dass er bei irreversibler Bewusstlosigkeit und schwersten Dauerschäden des Gehirns keine Intensivbehandlung wünsche. Aufgrund der BGH-Entscheidung muss der Sohn nun gleichwohl die Zustimmung eines Vormundschaftsgerichts einholen, damit bei seinem Vater die Ernährung über eine Magensonde abgestellt werden kann.

10. April 2003 - 14.39 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2003



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