
Totenschein
Als erstes muss derjenige, der den Verstorbenen findet, den Hausarzt oder Notarzt rufen, damit dieser einen Totenschein ausstellt. Verstirbt eine Person im Krankenhaus, dann stellt die Krankenhausverwaltung diesen Totenschein aus.
Anzeige beim Standesamt
Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er verstorben ist, spätestens am Werktag, der auf den Todestag folgt, angezeigt werden. Bei der Sterbefallanzeige sollte bei Verstorbenen, die verheiratet waren, nach Möglichkeit ein Auszug aus dem Familienbuch oder Stammbuch oder die Heiratsurkunde vorgelegt werden. Gegebenenfalls auch ein Nachweis über den Tod des Ehegatten oder die Scheidung.
Bei ledig Verstorbenen ist nach Möglichkeit eine Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburts- bzw. Abstammungsurkunde vorzulegen.
In beiden Fällen ist ebenfalls der Totenschein vorzulegen.
Zur Anzeige des Sterbefalles ist zunächst das Familienoberhaupt, dann derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und schließlich jede Person, die bei dem Tod zu gegen war, zuständig. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und Pflegeanstalten wird die Sterbefallanzeige von der jeweiligen Verwaltung der Anstalt übernommen. Im Normalfall übernehmen jedoch die jeweiligen Bestattungsunternehmen für die Angehörigen diese Vorsprache beim Standesamt und erstatten die Sterbefallanzeige.
Der Sterbefall wird in das Sterbebuch eingetragen. Dieses enthält neben Ort, Tag und Stunde des Todes den Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, seinen Beruf und Wohnort, Ort und Tag der Geburt und seine Religionszugehörigkeit. Ebenso wird vermerkt, ob der Verstorbene verheiratet war. Wenn ja, dann auch der Vorname und der Familienname des Ehegatten. Auch Vor- und Familiennamen des Anzeigenden sowie dessen Adresse werden vermerkt. Dem Anzeigenden wird im Anschluss die Sterbeurkunde ausgehändigt, die dem Inhalt des Sterbebuches entspricht.
Abwicklung von Rechtsbeziehungen
Mit Erhalt der Sterbeurkunde können die Hinterbliebenen nun laufende Rechtsbeziehungen des Verstorbenen abwickeln. Zum Teil enden solche Rechtsbeziehungen mit dem Tode, zum Teil tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers, kann einen laufenden Vertrag aber kündigen.Renten- und Pensionsansprüche enden mit dem Tod des Berechtigten. Deshalb muss die für die Rente oder Pension zuständige Stelle umgehend informiert werden. Ob eine Versorgung für die Hinterbliebenen in Betracht kommt oder ein Sterbegeld gezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab.
Bei einer Lebensversicherung, Unfallversicherung und einer freiwilligen Krankenversicherung endet die Pflicht zur Prämienzahlung durch den Tod des Versicherten. Auch hier muss das Versicherungsunternehmen schnellstmöglich unterrichtet und eventuelle Daueraufträge bzw. Einzugsermächtigungen gekündigt werden.
Auch ein eventuelles Mietverhältnis des Verstorbenen ist abzuwickeln. Ein überlebender Ehegatte oder andere Personen, die mit dem Verstorbenen den Haushalt teilten, können in den Mietvertrag eintreten. Er kann aber auch gekündigt werden.

