Stellt der Verstoß gegen eine Konkurrenzschutzklausel im Gewerbemietvertrag einen Mangel der Mietsache dar?

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Strittige Frage wurde vom Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die bisher strittige Frage entschieden, ob eine Verletzung des Konkurrenzschutzes, sei er vertragsimmanent oder aber ausdrücklich vertraglich vereinbart, einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Absatz 1 Satz 1 BGB darstellt.

Mit Urteil vom 10.10.2012 (Az. XII ZR 117/10) hat der BGH die Frage dahingehend entschieden, dass eine Verletzung der Konkurrenzschutzpflicht einen Mangel der Mietsache darstellt, der zur Minderung der Miete gemäß § 536 Absatz 1 Satz 1 BGB führen kann. Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass nicht nur der Verstoß gegen eine ausdrücklich vertraglich vereinbarte Konkurrenzschutzklausel einen Mietmangel darstellt und zur Mietminderung führt, sondern dass dies auch dann gelten kann, wenn eine ausdrückliche Konkurrenzschutzklausel fehlt. Denn bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines bestimmten Geschäfts gehöre es auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 535 BGB, in anderen Räumen des Hauses oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters kein Konkurrenzunternehmen zuzulassen (sogenannter vertragsimmanenter Konkurrenzschutz).

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