Stellenwechsel

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Sie sind seit längerem mit Ihrer beruflichen Situation unzufrieden - sei es, weil Sie sich nicht mehr ausgelastet fühlen, sei es, weil Sie unterbezahlt sind. Sie wollen sich beruflich verändern und sich eine neue Aufgabe in einem neuen Umfeld suchen. Sie haben Ihre Fühler bereits ausgestreckt und erste Bewerbungsgespräche vereinbart. Worauf müssen Sie nun achten, damit aus Ihrer Karriereplanung auch ein Karriereerfolg wird?

Inzwischen ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Kündigungserklärung schriftlich verfasst sein muss. Die bloß mündliche Mitteilung, dass Sie "...die Brocken hinschmeißen...", reicht also nicht mehr: Geben Sie es Ihrem Arbeitgeber schriftlich! Wenn ein Arbeitsvertrag beendet werden soll, sind von den Vetragschließenden Kündigungsfristen zu beachten. Die Grundkündigungsfrist ist in § 622 BGB geregelt: Außerhalb der Probezeit beträgt die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitnehmers vier Wochen zum 15. des Monats bzw. zum Monatsende. Allerdings werden in der Praxis für die Arbeitnehmerkündigung häufig längere Fristen vereinbart. Dies ist zulässig, solange diese Frist jedenfalls nicht länger als die für eine Arbeitgeberkündigung ist. Wie aber wechseln, wenn eine Frist von sechs Monaten zum Quartal vereinbart ist, die neue Stelle aber bereits in 6 Wochen besetzt werden soll? Grundsätzlich können Sie jederzeit mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag bei vorzeitiger Beendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfristen schließen. Wegen der Vielzahl der möglichen Fallen in einer solchen Vereinbarung ist hierbei in jedem Fall eine vorherige fachkundliche Beratung empfehlenswert.

Mitunter bestehen Arbeitgeber aber partout auf der Einhaltung der Frist. In aller Regel stellt eine gleichwohl erklärte Kündigung zu einem früheren Termin einen Vertragsbruch dar, der den Arbeitgeber u.U. sogar zum Schadensersatz berechtigt. In der Praxis wird damit tatsächlich häufig gedroht, um einen vorzeitigen Stellenwechsel zu verhindern. Womit müssen Sie nun rechnen? Eine zwangsweise Verpflichtung zur Arbeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber gegen Ihren Willen brauchen Sie nicht fürchten - die Zwangsarbeit ist abgeschafft (Art. 12 Abs. 2 Grundgesetz). Auch ein Schadensersatzanspruch droht nicht zwingend: Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Schaden durch die vorzeitige Beendigung entstanden ist. Denkbar wäre z.B. ein Schaden dadurch, dass Ihre Ex-Kollegen nun bezahlte Überstunden leisten müssen, um die anfallende Mehrarbeit zu bewältigen. Da der Arbeitgeber aber gleichzeitig Ihr Gehalt einspart, vermindert sich eine solche Schadenssumme wieder. Oder aber Sie waren die einzige Person, die die wichtigste Maschine im Betrieb bedienen konnte ? und die liegt nun brach. Entgangener Gewinn des Arbeitgebers wäre dann der Schaden, der geltend gemacht werden könnte. In jedem Fall muss der Arbeitgeber den Schaden aber auch beweisen können. Daran hapert es in der Praxis zumeist, weswegen ein solcher Vertragsbruch oft ohne Folgen bleibt.

Bevor Sie jetzt vorschnell kündigen, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag genau durchlesen: Möglicherweise ist darin für den Fall des Vertragsbruchs eine Vertragsstrafe vereinbart. Arbeitgeber verwenden eine solche Klausel häufig, um die Schwierigkeiten des Nachweises eines konkreten Schadens zu umgehen. Damit eine solche Klausel wirksam ist, muss sie klar und bestimmt formuliert sein, insbesondere muss die Höhe der Vertragsstrafe genau feststehen. Im Zweifel muss eine solche Klausel einer gerichtlichen Überprüfung standhalten können. Ist die Strafe exorbitant hoch, kann das Gericht sie auf ein angemessenes Maß reduzieren. Die Angemessenheit der Höhe bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, nicht zuletzt auch nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag auch noch ein Wettbewerbsverbot geregelt sein, ist aufgrund der komplizierten Materie ebenfalls dringend angeraten, eine fachkompetente Stelle hinzuzuziehen. Nur soviel: Häufig sind Wettbewerbsverbote unwirksam, weil nicht zugleich die Zahlung einer Karenzentschädigung für den Arbeitnehmer vereinbart worden ist.

Warten Sie mit der Kündigung so lange, bis Sie den neuen Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Bestehen Sie in jedem Fall auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag. Um einen sicheren Wechsel zu schaffen, müssen Sie mit dem neuen Arbeitgeber vereinbaren, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Dienstantritt ausgeschlossen ist. So vermeiden Sie, dass Sie arbeitslos sind, wenn sich der neue Arbeitgeber plötzlich anders entscheidet. Soweit möglich, sollten Sie auch darauf bestehen, dass kein oder nur ein sehr kurzes Probearbeitsverhältnis vereinbart wird, da während dieser Zeit nur eine kurze Kündigungsfrist von 14 Tagen gilt.

Fenimore Frhr. v. BredowDer Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Domernicht & v. Bredow in Köln.