Stellenausschreibung und Diskriminierung im Arbeitsrecht

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, AGG, Diskriminierung, Vorstellungsgespräch, Ausschreibung, Behinderung
4,64 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
11

Schwerbehinderte werden durch Ausschreibung von Stellen für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte nicht benachteiligt

Im Arbeitsrecht spielen immer wieder Rechtsstreitigkeiten rund um das Thema Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine große Rolle. Im Rahmen von Bewerbungsgesprächen abgelehnte Bewerber haben die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht eine Entschädigung zu erstreiten. Ein Diskriminierungsmerkmal ist die Schwerbehinderung. Öffentliche Arbeitgeber haben sogar die Verpflichtung, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Unterbleibt dies, kann hieraus in der Regel ein Indiz für die Ungleichbehandlung gesehen werden, was einen Entschädigungsanspruch auslöst.

Kürzlich hatte das Arbeitsgericht Kiel über eine Klage eines schwerbehinderten Bewerbers zu entscheiden. Dieser bewarb sich bei der Universität, die eine Stelle für arbeitslos gemeldete und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen ausschrieb. Ziel war es, als Arbeitgeberin eine Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz zu erhalten, da die alte Stelle genau deshalb wegfiel. Der fachlich geeignete Bewerber stellte klar, dass er nicht arbeitslos sei und auch nicht hiervon bedroht sei. Im Auswahlverfahren wurde er deshalb nicht berücksichtigt.

 Janus Galka
Partner
seit 2011
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel: 09721 71071
Tel: 01520 218 19 45
Web: http://www.rechtsanwalt-galka.de
E-Mail:
Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Beamtenrecht, Baurecht
Preis: 119 €
Antwortet: ∅ 5 Std. Stunden

Bewerbung dürfen an formale Voraussetzungen geknüpft werden

Mit der Klage verlangte er 30 000 Euro Entschädigung. Das Arbeitsgericht Kiel hat die Klage mit Urteil vom 19.09.2014 (Az. öD 2 Ca 1194 c/14) abgewiesen. Die Stelle war eingeschränkt ausgeschrieben um die Förderung zu erhalten. Hieraus kann man nicht den Schluss ziehen, die Nichtberücksichtigung knüpfte an die Behinderung an. Vorliegend wurde der Kläger deshalb nicht eingeladen, weil er die formalen Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllt hatte. Damit wurde die Indizwirkung der Benachteiligung widerlegt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig

RECHTSANWALT
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Europajurist (Univ. Würzburg)
Dipl. Verwaltungswirt (FH)

Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel. 09721 71071

Pleichertorstraße 10
97070 Würzburg
Tel. 0931 32907179

www.rechtsanwalt-galka.de
info@rechtsanwalt-galka.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibungen
Arbeitsrecht Vorgeschobene Befristung im öffentlichen Dienst unwirksam