
Auch Mieter von Gewerberäumen müssen sich nicht starre Renovierungsfristen in Mietverträgen halten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil und übernahm damit seine Rechtsprechung für private Mieträume. Damit unterlag ein Immobilienbesitzer, der seinen Mieter, eine Änderungsschneiderei, per Vertrag alle drei Jahre zu umfassenden Renovierungsarbeiten verpflichtet hatte. Solch starre Fristen unabhängig vom Renovierungsbedarf benachteiligen laut BGH auch die Mieter von Gewerberäumen unangemessen. (AZ: XII ZR 84/06)
9. Oktober 2008 - 11.34 Uhr
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