Standzeitbedingter Mangel bei Vorführwagen?

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Ein Vorführwagen kann älter als 12 Monate sein

K kaufte bei H einen gebrauchten Wagen, der von diesem als Vorführwagen genutzt wurde.

Kurze Zeit nach dem Kauf stellte sich heraus, dass der Wagen bereits zwei Jahre alt war.

K wandte sich daraufhin an H und begehrte Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens, mit der Begründung, der Wagen sei mangelhaft: durch die Bezeichnung als Vorführwagen sei er davon ausgegangen, dass der Wagen nicht älter als ein Jahr sei.

K könnte nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Wagen nicht die vereinbarte Beschaffenheit hätte, also  auch nur stillschweigend vereinbart worden wäre, dass der Wagen nicht älter als ein Jahr ist.

Der BGH hat hier in seinem Urteil vom 15.09.2010   aber einen Rückgewähranspruch des K abgelehnt:

Durch die Bezeichnung als Vorführwagen wird ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart.

Anders verhält es sich, wenn ein Fahrzeug als „ Neuwagen “ oder „ Jahreswagen “ bezeichnet wird.

Ein Neuwagen muss tatsächlich fabrikneu sein, das ist nur dann der Fall, wenn und solange (1) das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, (2) wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und (3) wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen ( BGH, NJW 2004, 160 und BGH NJW 2006, 2694)

Auch ein Jahreswagen darf nach BGH-Rechtsprechung bis zum Zeitpunkt der Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweisen (BGH NJW 2006, 2694)