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Standardmäßige Androhung einer Schufa-Meldung bzw. Eintrag im Fraud Prevention Pool
Seite 1 - vom 18.01.2008

Standardmäßige Androhung einer Schufa-Meldung bzw. Eintrag im Fraud Prevention Pool

Der Autor
Stephan André Schmidt, Bielefeld
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Internet und Computerrecht, Strafrecht, Urheberrecht und hat Interessensschwerpunkte: Kaufrecht, Kapitalanlagenrecht.
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Das Amtsgericht Plön hat mit Urteil vom 10.12.2007 (Az. 2 C 650/07) entschieden, dass eine „standardmäßige“ Androhung gegenüber einem Vertragspartner, wegen der Nichtbegleichung einer Forderung diese an die Schufa bzw. an den Fraud Prevention Pool zu melden, einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen den die Meldung Androhenden begründen kann.

Dies gelte jedenfalls dann, wenn zwischen den Parteien streitig sei, ob Zahlungsverpflichtungen überhaupt bestünden. Vorliegend wurde dem Kläger angedroht, wegen der Nichtbegleichung einer Telekommunikationsrechnung die Nichtzahlung der Rechnung der Schufa bzw. dem Fraud Prevention Pool zu melden.

Das Gericht entschied, dass eine solche Meldung jedenfalls bei streitigen Forderungen unverhältnismäßig sei. Denn eine Schufa-Meldung dürfe in der Regel nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führe in der Regel dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Denn die sogenannte Schufa-Meldung stelle einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar; sie könne ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtige und ihm dadurch den Zugang in vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftsleben erschwere oder versperre.

Hier lies das Amtsgericht Plön also bereits die Androhung einer – rechtswidrigen - Übermittlung von Negativdaten an die Schufa genügen, um dem Kläger einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch zuzusprechen.


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