Stärkung der Rechte des Verbrauchers beim Gebrauchtwagenkauf

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Mit einer Entscheidung des OLG Koblenz (vom 19.04.2007 Az. 5 U 768/06) wurden die Rechte des Verbrauchers beim Gebrauchtwagenkauf deutlich gestärkt.

Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ob ein Motorschaden, der durch ein verschlissenes Teil des Zahnriemens (Riemenspanndämpferelement) entstanden ist, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Problem bei derartigen Fallgestaltungen ist, dass Verschleißteile in der Regel keine anspruchsbegründenden Mängel darstellen. Mit dieser Argumentation versuchen die Händler, die zugunsten des Verbrauchers bestehende Beweislastregel des § 476 BGB auszuhebeln.

Das OLG Koblenz hat nunmehr entscheiden, dass auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang der Verkäufer eines gebrauchten Autos die gesetzliche Vermutung widerlegen muss, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war, soweit bei normaler Nutzung innerhalb von sechs Monaten ein vollständiger Verschleiß aufgetreten ist.

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden. Mit anderen Worten, man darf sich als Verbraucher darauf verlassen, dass das Auto ordnungsgemäß gewartet wurde, um genau solche Verschleißerscheinungen zu vermeiden.


Ulrike Hinrichs
MBA. Rechtsanwältin. Mediatorin
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