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Staatsschutzdelikte

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski
12.7.2012 | Ratgeber - Strafrecht | 632 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Staatsschutzdelikte, Demokratie, Völkerverständigung, NS-Organisation

Taten gegen die demokratische Grundordnung oder die Völkerverständigung

Geschützes Rechtsgut ist der demokratische Rechtsstaat. Es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Praktische
Relevanz haben die Vorschriften in Richtung auf ehemalige NS-Organisationen.

Propagandamittel können nur Schriften sein. Diese sind taugliche Tatgegenstände, wenn sich deren Inhalt in
aggressiver Weise entweder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung wendet.

SEIT 2010 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwalt
Volker Dembski
München
Strafrecht, Verkehrsstrafrecht

Als Kennzeichen kommen verkörperte und nichtkörperliche Erkennungszeichen sowie Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, in Betracht. Kennzeichen sind unter anderem Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln. Es ist strittig, ob bereits von einer ehemaligen NS-Organisation verwendete Namenskürzungen als Kennzeichen zu bewerten sind. Auf den Bekanntheitsgrad des Kennzeichens in der Öffentlichkeit kommt es nicht an.  Uniformen der ehemaligen Wehrmacht fallen ebenfalls nicht nur den Kennzeichenbegriff. Sprechweise, Aussehen und gestischer Habitus von Anführer einer ehemaligen NS-Organisation sind keine Kennzeichen. Kennzeichen, die strafbewehrten Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind, stehen diesen jedoch gleich.

Wenn das Propagandamittel oder Kennzeichen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichtserstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient, liegt ein Tatbestandsausschluss vor.

Tathandlungen sind das Verbreiten und die Vorbereitungshandlungen zum Verbreiten sowie das öffentliche Verwenden. Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwiderlaufen, sind tatbestandslos.

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