Staatskasse legt sofortige Beschwerde gegen VKH.

9. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
forenjunkie
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 16x hilfreich)
Staatskasse legt sofortige Beschwerde gegen VKH.

Hallo Leute!

Bin etwas Ratlos welche Möglichkeiten ich im Moment habe, daher bitte ich hier um Hilfe.

Es geht um Unterhaltsanspruch gegen meine Exfrau, die seit fast einem Jahr kein Unterhalt zahlt. Ich habe am 12.02.2015 PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung genehmigt bekommen. Gestern (08.04.2015) bekomme ich ein Schreiben des Landesgerichts Saarbrücken (datiert auf den 12.03.2015), dass für diese VKH eine sofortige Beschwerde eingelegt wird, mit dem Antrag, dass ich einen dreistelligen Betrag monatlich zu zahlen habe (Nur nebenbei: Beziehe ALG1, Meine Finanziellen Verhältnisse haben sich nicht verändert).

Welche Möglichkeiten habe ich nun gegen diese "sofortige Beschwerde" vorzugehen?

Bei Fragen: fragen!

Viele Grüße
bs

-- Editier von forenjunkie am 09.04.2015 17:59

-- Editiert von Moderator am 09.04.2015 19:06

-- Thema wurde verschoben am 09.04.2015 19:06

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nu mal ganz ruhig. Die "Staatskasse", wer immer das sein soll, hat mit Sicherheit keine Beschwerde gegen einen Beschluss aus dem eigenen Haus eingelegt, also quasi gegen sich selbst. Schau erst mal nach, wer das gemacht hat. Das wäre der erste Schritt.

So, und PKH ist zunächst immer ein Darlehen. Man muss sich klar machen, wie das System läuft. Die Staatskasse geht in Vorleistung, und das muss im Prinzip in den nächsten 4 Jahren zurückgezahlt werden. Wenn genug Geld für Ratenzahlung da ist, dann ist das doch im Prinzip in Ordnung.

Aber, erst mal schauen, was da wirklich abgegangen ist.

wirdwerden

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#2
 Von 
forenjunkie
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 16x hilfreich)

Es ist so schön, wenn man zunächst als dämlich hingestellt wird...

§127 ZPO
3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. ...

Es ist tatsächlich so, dass die Beschwerde von der Bezirksrevisorin (Landgericht) gestellt wurde.

Und wie das mit VKH funktioniert, steht ausser Frage. Aber was ich gegen diese Beschwerde unternehmen kann bzw wie ich weiter vorgehe, darauf habe ich immer noch keine Antwort...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Es ist so schön, wenn man zunächst als dämlich hingestellt wird...

Das hier ist noch immer ein Meinungsforum, mitunter auch gut zum Erfahrungsaustausch geeigent. Da muss man sich nunmal damit abfinden, wenn die verschiedenen Meinungen, Erfahrung oder Kenntnisstände voneinander abweichen. Der erste User hier, der sich als allwissend bezeichnen darf, hat dann bestimmt auch besseres zu tun, als Ihnen am späten Abend noch die (ohnehin nur theoretische) Rechtslage für Ihren Einzelfall zu erklären. Bis dahin kann es hier nunmal zu Missverständnissen kommen, auch zu vermeintlichen Missverständnissen.

Wenn Sie lie bereine (hoffentlich) einwandfreie Expertenmeinung haben wollen, dann müssen Sie Ihren Awnalt fragen. Den brauchen Sie für das Unterhaltsverfahren ja sowieso. Und da jetzt VKH beantragt wird, vermute ich mal, dass dieser unlängst mit im Boot sitzt.

Wie das jetzt mit der Beschwerde weitergeht, hängt selbstverständlich davon ab, wie hoch Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben sind. Vor allem aber ist es natürlich entscheidend wichtig, ob der damalige Bewilligungsbescheid korrekt war, und überaus interessant, wie die Beschwerde begründet wird. Sie nennen uns hier keinen diese wichtigen Punkte. Dann müssen Sie auch auf Ihrer unbeantworteten Frage sitzen bleiben.
Unte Umständen kommt es auch nochmal darauf an, inwiefern Ihre eigentliches Rechtsbegehren, nämlich den Unterhalt von der Exfrau, noch Aussicht auf Erfolg hat. Ihrem Beitrag ist nämlich auch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Ex Ihnen Unterhalt schuldet.

Enden wird die ganze Geschichte natürlich mit einer Entscheidung des (höheren) Gerichts über die Gewährung der VKH. Hier müsste Ihr Anwalt dafür sorgen, dass diese möglichst zu Ihren (und seinen) Gunsten ausfällt. Mit dem eigentlichen Unterhaltsverfahren hat das aber nichts zu tun, dieses dürfen Sie mit und ohne VKH führen.


-- Editiert von Hafenlärm am 09.04.2015 23:59

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo zusammen,

bei allem Respekt, aber warum hier die rechtsfehlerhafte Äußerungen von "wirdwerden" noch verteidigt wird, erschließt sich mir nicht. Ausweislich seiner Antworten unterstelle ich hier eine herausragende Kompetenz, nur muss man aber auch mal "seinen Mann stehen" und sich indes den Vorwurf gefallen lassen, mal daneben zu liegen. So viel zu meiner Meinung in einem Meinungsforum ;)

Zur Fragestellung bleibt auszuführen, dass Sie aktuell keine Möglichkeiten haben, gegen diese "sofortige Beschwerde" vorzugehen, da für das Beschwerdeverfahren die §§ 567 ff ZPO gelten. Demgemäß ist nach § 572 Abs. 1 ZPO zunächst über die Abhilfe zu entscheiden, da es sich um eine Erstbeschwerde des Antragstellers handelt. Sie sollten daher möglichst zuwarten, bis das Beschwerdegericht durch Beschluss hierüber entschieden hat. Sie hätten dann im Anschluss die Möglichkeit, gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde einzulegen. Diese wäre dann statthaft, wenn sie nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen ist.

Ihnen einstweilen weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Rechtsverfolgung.

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
bei allem Respekt, aber warum hier die rechtsfehlerhafte Äußerungen von "wirdwerden" noch verteidigt wird, erschließt sich mir nicht.

Das dich Dir das nicht erschließt liegt daran, das die falsche Meinung schlicht nicht verteidigt wird, es wird den Frager nur nochmals erklärt wo er hier ist:

[i]"Das 123recht.net Forum ist ein reines Laien-Forum und stellt keinerlei Rechtsberatung dar. Sinn und Zweck des Forums ist der Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Informationen im juristischen Bereich."[i]



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
forenjunkie
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo wieder und vielen Dank an AntoineDF, mit deiner Antwort hast Du mir sehr geholfen!

Hatte eigentlich schon abgeschrieben gehabt eine so klare Antwort zu bekommen, daher noch ein Mal: vielen Dank!

Im übrigen war es nie meine Absicht irgendjemanden herabzuwürdigen.

Viele Grüße an alle
bs

-- Editiert von forenjunkie am 11.04.2015 14:43

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "forenjunkie",

sehr gerne und herzlichen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung.

Allen noch einen schönen Sonntag.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Mal ganz klar: auf eine unsubstantiierte Frage muss zwingend eine unsubstantiierte Antwort folgen. Hätte am Anfang schon drinnen gestanden "der Revisor.." hätte meine Antwort auch anders ausgesehen. Zumal ja noch eine weitere völlig unlogische Info da war: es hätte sich nichts geändert seit dem Antrag. Da der Revisor nur die Aktenlage prüft, keine Änderungen kennen kann, war auch da kein Rückschluss möglich.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
forenjunkie
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo AntoineDF,

habe mich gerade sehr gefreut über IHRE Rückmeldung, da wird doch der Sonntag noch Mal so schön! :-)

Auch von mir einen schönnen Sonntag an alle

1x Hilfreiche Antwort

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