Staatliche Anerkennung Heilerziehungspfleger

21. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
poipoi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Staatliche Anerkennung Heilerziehungspfleger

Hallo,

Während meiner Ausbildung zum Heilerziehungspfleger wurde ich zwei mal zu einer Geldstrafe verurteilt:
1. Gemeinschaftliche Fischwilderei (Hatte den Angelschein Vergessen) 15 Tagessätze zu je 15,00€ Geldstrafe.
2. Ein Jahr später Verstoß gegen das BtmG, Unerlaubter Besitz, 30 Tagessätze zu je 15,00€ Geldstrafe. Beide Straftaten sind im Führungszeugnis und im erweiterten Führungszeugnis eingetragen. Verstoß gegen das BtmG (Mit dem Anhang § 25 JArbSchG)
Die Ausbildung konnte ich trotzdem Erfolgreich Beenden.
Nun ist mein Problem dass ich durch die Einträge keine Staatliche Anerkennung bekomme und somit nicht als Fachkraft Arbeiten kann. Schon gar nicht in der Jugendhilfe.
Nun ist meine Frage nach wie vielen Jahren die Einträge aus dem Führungszeugnis verjähren/verschwinden und/oder ob ich die Löschung beantragen kann/muss?
Im Falle einer Weiteren Verurteilung zu einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen würden die Älteren Einträge dann trotzdem Verjähren und Verschwinden? Würde die neue Verurteilung dann auch im Führungszeugnis eingetragen werden wenn die älteren Einträge schon Verjährt wären oder würden die älteren Einträge mit dem neuen Eintrag für ein paar Jahre bestehen?
Gibt es eine Frist bis wann ich die Staatliche Anerkennung beantragen kann oder geht das auch noch Jahre nach dem Abschluss ( in meinem Fall dann fast fünf Jahre und hoffentlich bald mit sauberem Führungszeugnis ;) ) ???

Ich hoffe das hier jemand wenigstens ein bisschen Licht ins Dunkel bringen kann...


-- Editiert von Moderator am 21.09.2017 21:44

-- Thema wurde verschoben am 21.09.2017 21:44

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1 Antwort
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Nun ist meine Frage nach wie vielen Jahren die Einträge aus dem Führungszeugnis verjähren/verschwinden und/oder ob ich die Löschung beantragen kann/muss?


Nach jeweils 3 Jahren. Automatisch. Das Verbot nach § 25 JArbSchG gilt jedoch trotzdem für 5 Jahre.

Zitat:
Im Falle einer Weiteren Verurteilung zu einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen würden die Älteren Einträge dann trotzdem Verjähren und Verschwinden?


Ja, im Führungszeugnis, aber nicht im BZR: Eine weitere Straftat (bzw. Verurteilung) in rel. kurzer Zeit könnte dann so langsam auch mal gegen die prinzipielle charakterliche Eignung sprechen, Kinder oder Jugendliche zu erziehen (zumal noch Behinderte), auch wenn es keine "NoGo-Straftat" wie BtMG oder Kinderpornos o.ä. ist.

Zitat:
Hatte den Angelschein Vergessen


Ja, vergessen überhaupt einen zu besorgen. Ein Vergessen im Sinne von "zuhause liegen lassen" wäre keine Fischwilderei (vorausgesetzt man hat auch den zur (Gast-)Angelkarte zugehörigen Fischereischein, ohne den bekommt man näml. keine (Gast-)angelkarte ... jedenfalls nicht, wenn es mit rechten Dingen zugeht)

-- Editiert von !!Streetworker!! am 21.09.2017 22:42

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