Hallo liebe 123recht Mitglieder,
Ich habe in Deutschland 3 Jahre und 8 Monate rechtmäßig gewohnt. Danach bin ich nach England umgezogen, um mich zu promovieren. Es hat 4 Jahre gedauert.
Wenn ich zurück nach Deutschland umziehen würde, wie lange müsste ich im Inland noch Aufenthalt haben bis ich mich auf Einbürgerung beantragen dürfte?
Habe ich es richtig verstanden?
Kraft StAG 12b - 2 darf ich mich nach 4 Jahren und 4 Monaten auf Einbürgerung beantragen?
Ich bin Syrer. Ich habe mich in England auf Asyl beantragen und bin seit März 2016 ein Flüchtling.
Ich bitte um eure Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
StAG § 12b - 2 (Einbürgerungsmöglichkeit nach 4 Jahre im Ausland?)
12. Dezember 2016
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Frage vom 12. Dezember 2016 | 16:38
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
StAG § 12b - 2 (Einbürgerungsmöglichkeit nach 4 Jahre im Ausland?)
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#1
Antwort vom 12. Dezember 2016 | 16:46
Von
Status: Unbeschreiblich (32882 Beiträge, 17268x hilfreich)
Ich habe mich in England auf Asyl beantragen und bin seit März 2016 ein Flüchtling. Und wie gedachten Sie zu einer Aufenthaltserlaubnis in D zu kommen? Das ist nämlich die Grundvoraussetzung einer Einbürgerung...
#2
Antwort vom 12. Dezember 2016 | 17:03
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIch habe mich in England auf Asyl beantragen und bin seit März 2016 ein Flüchtling. Und wie gedachten Sie zu einer Aufenthaltserlaubnis in D zu kommen? Das ist nämlich die Grundvoraussetzung einer Einbürgerung... :
Vielen Dank für Ihr Antwort! Theoretisch würde ich in DE arbeiten. Ich habe in DE studiert un danach als Ingenieur gearbeitet. Ich stelle mir vor, dass ich nach der Promotion auf eine Blaue Karte beantragen würde (sobald ich einen Arbeitsangebot bekomme).
Würde es so theoretisch in Ordnung sein, wenn ich eine Blaue Karte oder eine Niederlassungserlaubnis hätte?
MfG
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#3
Antwort vom 12. Dezember 2016 | 19:47
Von
Status: Lehrling (1239 Beiträge, 1510x hilfreich)
Der vorherige Aufenthalt in Deutschland kann bis zu fünf Jahren angerechnet werden. In zweifacher Hinsicht ist das eine Ermessensentscheidung: 1) ob der Aufenthalt überhaupt angerechnet wird; 2) wie viel angerechnet werden kann. Die Vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG sagen hierzu:
Zitat:In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Es geht um die integrative Wirkung des Voraufenthalts und da kommt es auf die genauen Umstände an. Wenn du als Ingenieur bei einer deutschen Firma gearbeitet hast und für deinen Lebensunterhalt aufkommen konntest, ist das schon mal nicht schlecht. Bei den Studienzeiten ist aber generell umstritten, ob sie angerechnet werden können. Das haben die Bundesländer bislang unterschiedlich gehandhabt. Ob es mittlerweile hier eine einheitliche Regelung gibt, musst du im Zweifel recherchieren.
Es gibt aber daneben noch die Möglichkeit, die Aufenthaltsdauer für eine Einbürgerung nach § 10 StAG zu verkürzen: bei erfolgreicher Absolvierung eines Integrationskurses und bei besonderen Integrationsleistungen braucht man nur 6 Jahre Aufenthalt.
Das ist alles sind generelle Möglichkeiten. Was in deinem Fall angerechnet werden kann, wirst du nur in einer persönlichen Beratung bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde deines zukünftigen Wohnorts erfahren.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#5
Antwort vom 12. Dezember 2016 | 22:31
Von
Status: Lehrling (1239 Beiträge, 1510x hilfreich)
ZitatWenn ich mich nicht ganz täusche, geht es aber immer um ununterbrochenen rechtmässigen Aufenthalt. Und der liegt ja nicht vor... Nur bevor das falsch verstanden wird. :
Nein, der entscheidende Paragraph wurde benannt. § 12b StAG:
Zitat:(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Es gibt eine Mindestaufenthaltsdauer für die Einbürgerung. Wenn diese Zeit ununterbrochen in Deutschland verbracht wird, ist alles unkompliziert. Wenn der Aufenthalt unterbrochen wurde, können bis zu fünf Jahre aus dem Voraufenthalt auf die Mindestaufenthaltsdauer angerechnet werden, wenn dieser Aufenthalt integrative Wirkung hatte.
#6
Antwort vom 13. Dezember 2016 | 12:02
Von
Status: Master (4244 Beiträge, 2421x hilfreich)
Niederlassungserlaubnis hast du nicht, Blaue Karte wirst du wegen §19a AufenthG Absatz 5 , Punkt 1 nicht bekommen.Zitat:ZitatIch habe mich in England auf Asyl beantragen und bin seit März 2016 ein Flüchtling. Und wie gedachten Sie zu einer Aufenthaltserlaubnis in D zu kommen? Das ist nämlich die Grundvoraussetzung einer Einbürgerung... :
Vielen Dank für Ihr Antwort! Theoretisch würde ich in DE arbeiten. Ich habe in DE studiert un danach als Ingenieur gearbeitet. Ich stelle mir vor, dass ich nach der Promotion auf eine Blaue Karte beantragen würde (sobald ich einen Arbeitsangebot bekomme).
Würde es so theoretisch in Ordnung sein, wenn ich eine Blaue Karte oder eine Niederlassungserlaubnis hätte?
MfG
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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