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Stärkung der Verbraucherrechte beim Auto-Kauf
Seite 1 - vom 15.02.2006

Stärkung der Verbraucherrechte beim Auto-Kauf

Händler müssen in der Regel den mangelhaften PKW beim Käufer abholen!

Von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel

Der Autor
Marcus Alexander Glatzel, Hanau
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht und hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht.
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Erweist sich das heiß ersehnte neue Fahrzeug nach dem Kauf als defekt, dann kann der Käufer vom Kaufvertrag nicht sofort zurücktreten, sondern muss dem Händler zunächst die Möglichkeit einräumen, den defekten Wagen zu reparieren oder ein neues Auto zu liefern.



  1. Fristsetzung

    Zunächst muss also der Käufer dem Verkäufer für die Mängelbeseitigung eine angemessene Frist setzen. Aus Gründen der Beweissicherung und um die Fristsetzung in einem eventuellen späteren Prozess zu beweisen, sollte diese schriftlich erfolgen und das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein absenden. Empfehlenswert ist es auch, eine Kopie des Schreibens für die eigenen Unterlagen aufzubewahren. Erst wenn dann die Frist erfolglos verstrichen ist, ohne dass der Verkäufer Reparaturmaßnahmen eingeleitet hat, die Reparatur fehlschlug oder der Händler eine Reparatur bzw. Lieferung eines neuen Wagens kategorisch ablehnt, darf der Käufer den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens zurückverlangen.

  2. Ort der Reparatur

    Ist der Händler dagegen gewillt, den Wagen zu reparieren, so stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, wo diese auszuführen ist. In diesem Zusammenhang wurde durch das Oberlandesgericht München kürzlich eine verbraucherfreundliche Entscheidung gefällt (OLG München Urt.v.12.10.2005, Az 15 U 2190/05). Danach ist die Reparatur am Wohnort des Käufers durchzuführen, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Das Gericht sieht den Händler in der Verpflichtung, den Wagen am Wohnort des Käufers zunächst zu untersuchen und dann auf eigene Kosten zu einer Reparaturwerkstatt zu verbringen. Anschließend muss der Händler den Wagen wieder zum Wohnort des Käufers zurückbringen.

  3. Auswirkung in der Praxis

    So besteht zwischen Händler und Käufer zwar oftmals Einigkeit darüber, dass der Wagen repariert werden soll, strittig ist dabei aber oftmals, ob der Käufer den Wagen auf eigene Kosten hierfür beim Händler vorbeibringen muss.

    Wurde also kein anderer Erfüllungsort vereinbart und verweigert der Händler lediglich die Abholung des Wagens zwecks Reparatur innerhalb der gesetzten Fristen, dann ist dies als Nacherfüllungsverweigerung durch den Händler anzusehen. In diesem Fall kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten.

    Streitigkeiten hierüber sind auch in Zukunft nicht unwahrscheinlich, da der Käufer seine Gewährleistungsrechte grundsätzlich zwei Jahre nach Übergabe des Kaufgegenstandes geltend machen kann. Zwischenzeitlich kann er aber an einen neuen Wohnort gezogen sein, der nun in einiger Entfernung zum früher örtlich nahe gelegenen Autohändler liegt, wodurch es zu erheblichen Transportkosten kommen kann.

    Darüber hinaus suchen sich viele Käufer im Internet den preisgünstigsten Händler aus. Auch dieser muss aber nicht unbedingt unmittelbar vor der eigenen Haustür beheimatet sein.

  4. Rechtliche Situation, wenn Ort der Reparatur Firmensitz des Autohändlers ist

    Keine Entscheidung hat das Oberlandesgericht allerdings für den Fall getroffen, dass zwischen Käufer und Händler vertraglich vereinbart wurde, dass die Reparatur am Sitz des Händlers zu erfolgen hat. Dass sich eine solche Vereinbarung gegen zwingend geltende Verbraucherrechte verstößt, ergibt sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften.

    Aus den §§ 439 Absatz 2, 475 BGB ergibt sich jedoch zwingend, dass in diesem Fall der Verkäufer die Transportkosten des Käufers zu bezahlen hat, wenn dieser den Wagen zur privaten Nutzung erwarb. Dieses Recht kann einzelvertraglich durch den Händler auch nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Vertragsklauseln wären daher nichtig.

Fazit

Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes wurden ein weiteres Mal die Rechte der Verbraucher gestärkt. Hierbei insbesondere im Bereich des Neuwagenskaufs, bei dem es zumeist nicht um unerhebliche Summe geht.


Ihr
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de


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