Hallo,
wir haben in unserer Mietwohnung eine Einbauküche mitgemietet. Nun ist die Spülmaschine defekt und da das Gerät schon älter ist, wird sich die Reperatur kaum lohnen.
In unserem MV findet sich folgende Klausel:
"Eine EBK wird zur Nutzung übergegen. Im laufe der Zeit anfallende Reparaturen trägt der Mieter. Die EBK ist nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder ordnungsgemäß zu übergeben."
Es wird im MV nicht aufgeführt, was Umfang der EBK ist, es ist kein Mietanteil für die EBK ausgewiesen.
Heißt das (bzw. ist das so haltbar), dass wir ggf. eine neue Spülmaschine zahlen müssen, die wir dann beim Auszug nicht mal mitnehmen dürften?
Wie gehen wir am besten vor? Die Hausverwaltung ist keine, die gerne Kosten übernimmt.....
Vielen Dank für die Hilfe im Vorraus
Oleg
Spülmaschine defekt - Klausel im MV
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
Nun ist die Spülmaschine defekt
Wie äußert sich das denn ?
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Was Mieter alles so wissen... Dem Vermieter den Defekt anzeigen damit eine Reparatur eingeleitet wird. Entweder greift die Kleinreparaturklausel oder der VM zahlt allein. So pauschal, wie oben angeführt, ist die Klausel bezüglich der Einbauküche nicht haltbar und anfechtbar.
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"H.-J.Sp."
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Es wurde hier im Forum schon mehrmals heftig darüber gestritten, ob es überhaupt zulässig ist, eine EBK im Rahmen eines Mietvertrages unentgeltlich zu überlassen. Nach meiner Auffassung ist das nicht zulässig, was dazu führt, dass die EBK auf Kosten des Vermieters in vertragsgemäßem Zustand gerhalten werden muss. Bei einem Defekt muss er für die Reparatur sorgen oder für ein Ersatzgerät.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass eine unentgeltliche Überlassung (=Leihe) im Rahmen eines Mietvertrages zulässig wäre, so können dem Mieter dennoch keine Reparaturkosten auferelgt werden und der Mieter kann auch nicht zu einer Ersatzbeschaffung verpflichtet werden. In diesem Punkt unterscheiden sich Miete und Leihe jedoch dadurch, dass bei der Leihe der Entleiher nicht verpflichtet ist, für einen vertragsgemäßen Zustand zu sorgen. Bei einem Defekt muss er das Gerät weder reparieren noch austauschen.
Wenn der Mieter in so einem Fall ein Ersatzgerät anschafft, dann bleibt dieses im Eigentum des Mieters und kann beim Auszug mitgenommen werden.
Die Klausel ist nach meiner Auffassung komplett unwirksam, mindestens jedoch in dem Teil die Reparaturkosten auferlegt und ihn verpflichtet die EBK in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
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Der häufigste "Defekt" einer Spülmaschine ist ein durch Speisereste verstopfter Abwasserschlauch.
Das wäre dann noch nicht mal eine Frage der Kleinreparaturklausel.
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--- editiert vom Admin
Hallo allerseits,
viele Dank für die Rückmeldung. Wir sind gerade dabei, die SpüMa zu checken wegen Dreck etc., das wäre am einfachsten. Es kam übrigens seifiges Wasser unten/hinten? raus, der Spülgang ging fast bis zu Ende (Abpumpen ging offenbar aus naheliegendem Grund nicht). Beim nächsten Start zieht die Maschine nicht mal mehr frisches Wasser. Das dazu.
Da wir die Maschine eh nicht mögen (alt, laut) tendieren wir dazu, uns eine moderne anzuschaffen. Da wir andererseits vor dem Ableben der nächsten SpüMa ausziehen werden, geht es für uns in der Tat konkret um die Frage: neues Gerät dann mitnehmen oder nicht.
Also nochmals, danke für die Antworten.
Oleg
Wenn Ihr die alte wieder in Gang bringt, könnt Ihr Eure neue bei Auszug ja mitnehmen und die alte wieder einbauen.
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--- editiert vom Admin
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