Sprachtest europarechtswidrig?

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Es ist möglich, dass in der Zukunft Ausländer, die im Rahmen der Familienzusammenführung ein Visum beantragen, keine Deutschkenntnisse nachweisen müssen

Ausländer, die zu dem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten nachziehen möchten, müssen viele Voraussetzungen erfüllen. Zum Beispiel muss der Ehegatte nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, um das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis erhalten zu können.

Diese Regelung gilt sowohl für die Familienzusammenführung nach einem Ausländer als auch nach einem Deutschen.

Ernesto  Grueneberg
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Das Erfüllen dieser Voraussetzung verursacht in der Praxis zahlreiche praktische Probleme. Denn für mehrere Ausländer ist das Erlernen der deutschen Sprache eine nahezu unüberwindbare Hürde (aufgrund Alter, keine Deutschschule in der unmittelbaren Nähe, etc.). 

Diese Anforderung verursacht aber auch rechtliche Probleme. Denn für mehrere Juristen ist diese Regelung bezüglich der Deutschkenntnisse verfassungs- bzw. europarechtswidrig.

Art. 6 GG sieht vor: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Wenn einem Bürger die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse verwehrt wird, respektiert man dieses Gebot nicht mit der Folge, das Aufenthaltsgesetz wird verfassungswidrig. Diese Ansicht haben die deutschen Gerichte aber nicht anerkannt und die Vorschrift wurde für verfassungskonform erklärt.

Auf der europäischen Ebene wurde 2003 eine Richtlinie über das Recht auf Familienzusammenführung erlassen. Diese Richtlinie regelt dieses Thema einheitlich für alle EU-Mitglieder. Dass ein Ausländer Sprachkenntnisse nachweisen muss verstößt m.E. auch gegen die genannte Richtlinie. 

Dies kann in der Zukunft geändert werden: Nunmehr hat die Europäische Kommission in Rahmen eines anhängigen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof Stellung dazu genommen: Kein Mitgliedsstaat dürfe einem rechtmäßig dort lebenden Ausländer nur deshalb die Einreise seiner Kinder oder der Ehepartnerin verweigern, weil sie nicht schon im Ausland entsprechende Sprachprüfungen bestanden haben.

Das Verfahren betrifft eine Regelung im Aufenthaltsgesetz in den Niederlanden. Sollte der EuGH dieser Meinung folgen und diese Regelung für nicht EU-konform erklären kann erwartet werden, dass die deutsche Regelung nicht mehr anzuwenden sein wird. Denn die Rechtsprechung des EuGH für alle Mitgliedstaaten der EU verbindlich ist.

Ernesto Grueneberg, LL.M.
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