Spielen auf dem Garagenhof

24. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb473187-86
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Spielen auf dem Garagenhof

Hallo,
meine Frage åhnelt einigen bereits gestellten und auch beantworteten Fragen..wie gesagt ähnelt.
Wir sind Mieter in einem Dreifamilienhaus. Bisher war es nie ein Thema wenn unsere Tochter (12) auf dem Garagenhof mit ihren Freunden gespielt hat. Dieser Hof liegt direkt hinter dem Haus und es sind dort 4 Garagen. Zwei davon haben wir gemietet. Unser Vermieter hat es auch erlaubt dass das Kind dort spielen darf. Nun hat sich eine Mieterin ein neues gebrauchtes großes Auto gekauft das sie ausschließlich VOR der von ihr gemieteten Garage parkt. Es sind keine ausgewiesenen Stellplätze. Nun hat sie sich heute dermaßen darüber aufgeregt das unsere Tochter dort das sogenannte Wickingerspiel gespielt hat. Unser Kind war etwas verwirrt. Sie haben das Spielfeld schon verkleinert und natürlich darauf geachtet, daß nichts an das Auto kommt. Nun meine Frage...die Nachbarin kann sich aufregen bis der Arzt kommt...wenn sie ihr Auto vor der Garage abstellt ist es ihr Pech wenn was passiert oder? Sie kann aus Angst vor einem Kratzer nun nicht den Kindern das Spielen verbieten... Richtig?
Vorab Danke für die Antwort.

Ärgert der Nachbar?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Unser Vermieter hat es auch erlaubt dass das Kind dort spielen darf


Das halte ich für eine äußert dünne Grundlage.
Außerdem kann die Zusage jederzeit widerrufen werden, weil sie nicht im Mietvertrag steht.
In der Regel darf ein Garagenmieter vor seiner Garage parken, wenn er die anderen Garagenmieter nicht behindert.

Ein Garagenhof ist auch kein Spielplatz.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von fb473187-86):
wenn sie ihr Auto vor der Garage abstellt ist es ihr Pech wenn was passiert oder?

Na wenn die Tochter 12 Jahre alt ist, wird sie halt haften müssen, die Eltern sind in dem Alter außen vor. Auch wenn das Kind im Moment kein Einkommen hat, ein erwirkter Titel gilt 30 Jahre(welche Eltern sind mit der Zukunft der Kinder so fahrlässig?). Alternativ hat man eine Familienhaftpflicht welche solche Schäden abdeckt.
Zitat (von fb473187-86):
Sie kann aus Angst vor einem Kratzer nun nicht den Kindern das Spielen verbieten.

Sie kann es nicht, jedoch über den Vermieter lässt sich einiges erreichen, wenn der Hausfrieden gestört wird.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von fb473187-86):
wenn sie ihr Auto vor der Garage abstellt ist es ihr Pech wenn was passiert oder?

Nicht mal im Ansatz ... wie kommt man denn zu der seltsamen Theorie?



Zitat (von fb473187-86):
Sie kann aus Angst vor einem Kratzer nun nicht den Kindern das Spielen verbieten... Richtig?

Richtig.

Aber der Vermieter könnte die artfremde Nutzung untersagen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von fb473187-86):
Bisher war es nie ein Thema wenn unsere Tochter (12) auf dem Garagenhof mit ihren Freunden gespielt

Ein Garagenhof ist kein Spielplatz und sollte somit auch nicht zweckentfremdet werden.
Schlimmer noch sind Kinder, die auf einem solchen mit Fußbällen spielen und die Garagentore als Fußballtore missbrauchen.
Katastrophe.

Zitat (von fb473187-86):
ausschließlich VOR der von ihr gemieteten Garage parkt.

Wenn dadurch niemand bei der Ein- oder Ausfahrt in seine Garage behindert wird, ist das ihr gutes Recht.

Zitat (von fb473187-86):
Es sind keine ausgewiesenen Stellplätze

Stimmt, der Platz vor der Garage ist gehört aber mit zum Mietobjekt.

Zitat (von fb473187-86):
ist es ihr Pech wenn was passiert oder?

Genau, und Sie und Ihre Tochter sind fein raus?

Zitat (von fb473187-86):
Sie kann aus Angst vor einem Kratzer nun nicht den Kindern das Spielen verbieten

Sie nicht, der Vermieter wird das schon regeln.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Mich erstaunen einige Antworten etwas. Die Mieterin hat normalerweise nur die Garage gemietet und keinen Stellplatz vor der Garage. In aller Regel hat sie kein Recht, ihr Auto vor der Garage zu parken, sofern der Vermieter ihr dieses nicht irgendwie eingeräumt hat. Der Garagenhof darf typischerweise nur zum rangieren und eben als Zufahrt zur Garage genutzt werden. Kann aber natürlich sein, dass es in diesem speziellen Fall anders ist.

Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Problematik. Selbst wenn das Auto da nicht stehen dürfte, darf es von der Tochter nicht beschädigt werden. Und da die Eltern von der Problematik wissen, sind sie auch nicht komplett aussen vor. Sie müssen schon alle sinnvollen Maßnahmen treffen, damit das Kind nichts beschädigt. Das kann in diesem Fall das Verbot von Spielen im Garagenhof sein, von denen eine Gefahr für das Auto ausgeht.

Die Eltern können sich natürlich an ihren Vermieter wenden. Der wird dann entscheiden, ob er der anderen Mieterin das Parken vor der Garage untersagt (dürfte er, wenn sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt) oder ob er den Kindern das Spielen im Garagenhof untersagt (keine Ahnung, ob das durchsetzbar wäre).

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):


Zitat (von fb473187-86):
ist es ihr Pech wenn was passiert oder?

Genau, und Sie und Ihre Tochter sind fein raus?

Schon gelesen wie alt die Tochter ist?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die Sache ist doch relativ klar. Es handelt sich um einen Garagenhof von der Widmung her, nicht um einen Kinderspielplatz. Da dürfen auch PKWs geparkt werden, solange sie "zum Haus" gehören. Wir wissen nicht, wie die Ausgestaltung des Mietvertrages aussieht, und zwar spziell für den Eigentümer des ganz großen Wagens. Also vom Grundsatz her darf der Wagen dort abgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Markierung da ist oder nicht. Die dient ja auf Privatgrundstücken letztlich der Orientierungshilfe, hat also eine völlig andere Funktion als auf einer öffentlichen Strasse.

So, jetzt zu der Tochter. Der Vermieter hat das Spielen auf dem Hof geduldet. Hätte er nicht tun müssen, prima, dass er das tat. Er hat es ja auch jetzt nicht verboten. Allerdings haben wir hier eine Einschränkung. Einen Anspruch auf Freihalten von "Spielräumen" gibt es nicht. Da hat sich die 12-jährige zu bescheiden und Spiele auszusuchen, die die geparkten PKWs nicht in Gefahr bringen.

Wer haftet im Fall des Schadens? Wie schon geschrieben, das Kind, § 828 BGB . Und das kann mit Zinsen und Zinseszinz bis zum Zeitpunkt des ersten Verdienstes richtig teuer werden.

wirdwerden

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#8
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Schon gelesen wie alt die Tochter ist?

Klar, 12 Jahre und hoffentlich im Rahmen einer Familienhaftpflicht mit inkludiert.
Daher der Verweis auf die "Sie" / die oder den TE bzgl. der Haftpflichtversicherung.



-- Editiert von Seb_Weniger am 25.08.2017 11:41

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Da dürfen auch PKWs geparkt werden, solange sie "zum Haus" gehören.
Nein. Weder Mieter noch Eigentümer (in einer WEG) haben automatisch das Recht, in einem Garagenhof zu parken. Ein Mieter hat ja auch nicht das Recht, den Gemeinschaftsflur vor der Wohnungstür mit irgendwelchen Dingen vollzustellen. Typischerweise ist nur die Wohnung bzw. die Garage selber gemietet. Die Flächen davor bzw. dahin ist in der Regel Gemeinschaftseigentum und dürfen nur mitbenutzt werden.

Kann aber natürlich sein, dass der Vermieter hier der Garagenmieterin das Recht eingeräumt hat, vor der Garage zu parken. Das könnte jedoch streng genommen zu einem Problem für den Vermieter werden, wenn die Mitbenutzung des Garagenhofs den anderen Mietern mietvertraglich zugesichert wurde. Denen darf er nämlich das Recht auf Mitnutzung nicht entziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nein. Weder Mieter noch Eigentümer (in einer WEG) haben automatisch das Recht

Das spielt trotzdem kaum eine Rolle, der WEG Vertrag sichert jedem Eigentümer / und damit Mieter auch den uneingeschränkten Zugang zur Garage zu. Damit darf vor Nachbars Garage kein Spiel aufgebaut werden, die Tochter kann ja vor der gemieteten Garage spielen.
Allerdings eben mit der Folge, sollten Fahrzeuge dort stehen und beschädigt werden, wird sie zur Haftung heran gezogen, eine Familienhaftpflicht wird das erste Mal sehr wahrscheinlich den Schaden übernehmen, jedoch dann entsprechend Kündigen, das ist nun mal das Recht der Versicherung im Schadensfall.
Und dann wird es richtig lustig, wenn ein entsprechendes höherwertiges Auto mal so beschädigt wird:
Zitat (von wirdwerden):
Wie schon geschrieben, das Kind, § 828 BGB . Und das kann mit Zinsen und Zinseszinz bis zum Zeitpunkt des ersten Verdienstes richtig teuer werden.

Sorry wer selbst Kinder hat, wer bitte belastet sein Kind zum Berufsanfang mit Schulden, welche vermutlich schnell die Summe von einem Gebrauchtwagen ausmachen?
Es gibt nun mal unverantwortliche Eltern, und leider tragen dann die Kinder die Last, welche man schon mal den Eltern aufbürden sollte (geht leider nicht). Ein 12 jähriges Kind ist eigenständig genug sich auf einen Spielplatz zu begeben, da brauchen die Eltern nicht mehr aufpassen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Das spielt trotzdem kaum eine Rolle, der WEG Vertrag sichert jedem Eigentümer / und damit Mieter auch den uneingeschränkten Zugang zur Garage zu.
Das sehe ich ähnlich (siehe #5), wenn auch mit anderer Begrüdung. Ein uneingeschränkter Zugang zur Garage heisst nicht, dass da nicht auch mal ein Kind ein paar Holzklötze aufstellen dürfen (ich denke, es ist das Spiel Kubb gemeint). Die kann man innerhalb Sekunden zur Seite stellen, wenn ein Auto kommt.

Das Problem ist vielmehr, dass das Auto selbst dann nicht beschädigt werden darf, wenn es da unberechtigt steht. Und bei diesem Spiel werden Holzstäbe geworfen. Da ist es durchaus wahrscheinlich, dass die Beschädigungen hervorrufen. Wenn die Eltern gegenüber der Tochter diese Meinung kundtun
Zitat (von fb473187-86):
wenn sie ihr Auto vor der Garage abstellt ist es ihr Pech wenn was passiert oder?

dann wird die Tochter möglicherweise nicht haften. Eine 12jährige darf meiner Meinung schon noch auf die Eltern vertrauen. Aber dann haften eben die Eltern, weil sie die Aufsichtspflicht verletzt haben bzw. eben gerade dafür gesorgt haben, dass eine Gefahr für andere entsteht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Was heißt hier auf Eltern vertrauen? Einem 12 jährigen Kind sollte sich doch erschliessen, dass man fremder Leuts Sachen nicht beschädigt.

Natürlich ist es unschön, Kinder mit Schulden zu belasten. Aber wie oft man hört, das sei doch einerlei, die Kids seien soo klein und sooooo arm, also tut man nichts. Darauf war mein Hinweis gemünzt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Einem 12 jährigen Kind sollte sich doch erschliessen, dass man fremder Leuts Sachen nicht beschädigt.
Sicher? Der Teilnehmer hier ist erwachsen und es erschließt sich ihm offenbar nicht. Sonst hätte er dem Kind sicherlich schon verboten, mit Holzstäben auf einem Garagenhof herumzuwerfen, auf dem Autos stehen.

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