Spice & Co. : Zur Strafbarkeit und Wirkungsweise der sog. "Legal-High" Produkte

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"Legal Highs" im Spannungsfeld zwischen Betäubungsmittelgesetz und Arzneimittelgesetz. "Legal" bedeutet eben nicht zwingend legal im Rechtssinne, auch hier drohen u.U. Freiheitsstrafen!

Spice & Co. : Zur Strafbarkeit und Wirkungsweise der sog.  „Legal-High“ Produkte

Vielen Konsumenten kennen die diversen Kräutermischungen, Lufterfrischer und Badezusätze mit den Namen „Spice“, „Bombay Blue“, „Lava Red“, „Monkees go Bananas“ usw., in vielen Fällen sind sie frei erhältlich.

Die Frage ist: Sind diese Produkte wirklich legal?

Als die Kräutermischung „Spice“ im Jahre 2008 mit reißerischen Schlagzeilen wie etwa „Psychodroge überschwemmt Nürnberg: Jeder kann sie kaufen“ ( Nürnberger Zeitung vom 7.8.2008 ) einer – jetzt noch - breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde, stellte sich Frage, worauf der berauschende Effekt zurückzuführen sei. Die in „Spice“ enthaltenen Kräuter und Aromen konnten es nach Erkenntnis von Pharmakologen nicht sein. So wurde „Spice“ etwas genauer unter die Lupe genommen und Mitte Dezember 2008 fanden spezielle Untersuchungslabore heraus, dass die stark an einen Cannabisrausch erinnernde Wirkung durch zwei synthetische Cannabinoide mit den interessanten Namen CP 47, 497 und JWH-018 (einem sog. „Aminoalkylindol“) erzeugt wird. Diese standen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht im Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend „BtMG“), dies wurde per Dringlichkeitsverordnung nachgeholt.

Natürlich reagierten die Anbieter schnell und erfanden Produkte mit neuen, dem BtMG noch nicht unterliegenden Wirkstoffen. So fand man in „Bombay Blue“ synthetische Neuschöpfung der Erzeuger mit den Namen JWH-019 und JTW 073 ( wiederrum handelte es sich um synthetische Cannabinoide ). Auch diese wurden Anfang 2010 in die Anlage II des BtMG aufgenommen, so dass ein Umgang mit Produkten, die diese Wirkstoffe enthalten, nach §§ 29 ff. BtMG strafbar ist.

Die Wirkungsweise der in den „Legal-High“ Produkte ist unterschiedlich. Während sich das etwa in „Spice“ enthaltene JWH-018 im menschlichen Körper an den Cannabisrezeptoren reagiert ( womit auch die Rauschwirkung erklärt wäre ), sind die in diversen Produkten festgestellten Cathinonderivate ( wie z.B. Methylon und Butylon ) und Piperazine ( wie z.B. pare-Fluorphenylpiperazin, kurz: p-FPP ) in die Gruppe der sog. Psychostimulantien zu verorten, in welcher sich auch beispielweise auch Amphetamin und Ectasy befinden. Diese Stoffe greifen in den Stoffwechsel des Gehirns ein, indem sie für eine erhöhte Freisetzung von Nervenbotenstoffen sorgen, es kommt also eher zu einem pushenden Effekt. Problematisch bei den „Legal-High“ Produkten ist, dass die wirklich wirksamen Substanzen dem Konsumenten nicht benannt werden und selbst wenn das der Fall sein würde, der Konsument wegen des exotischen Charakters der Substanzen die Risiken des Gebrauchs nicht richtig einschätzen könnte. Es hat bereits diverse Fälle mit schweren Vergiftungserscheinungen nach dem Genuß dieser Produkte gegeben, weshalb an dieser Stelle ausdrücklich vor dem leichtfertigen Umgang gewarnt werden muss.

Eine Bestrafung des Käufers / Verkäufers von „Legal-High“ Produkten kommt nur in Betracht, wenn die Inhaltsstoffe der jeweiligen Produkte auch dem BtMG unterstehen, sprich in den Anlagen I – III des BtMG aufgeführt sind.

Wer etwa heute ein paar Päckchen Spice kauft, läuft Gefahr, sich wegen Erwerbs nach § 29 I 1 BtMG oder Besitzes nach § 29 I 1 Nr. 3 BtMG Ärger einzuhandeln.

Noch riskanter kann die Angelegenheit für Verkäufer sein, die sich nicht nur wegen Handeltreibens gem. § 29 Abs. I 1 BtMG strafbar machen können, sondern vielmehr bei Gewerbsmäßigkeit mit Mindestfreiheitsstrafen von einem Jahr gemäß §§ 29 III 2, 29 a I 2 BtMG ( die „nicht geringe Menge“ BtMG liegt bei JWH-18 bei 1,75 g, LG Ulm Urt. vom 24.3.2011, 1 KLs 22 Js 15896/09, dieser Wert ist jedoch nicht auf die anderen Substanzen übertragbar, da diese alle unterschiedlich stark wirken )         zu rechnen haben. Sollte eine Verurteilung wegen dieser Verbrechenstatbestände erfolgen, kann dies auch negative Rückwirkung auf die gewerberechtliche Zulassung zum Betrieb des jeweiligen Head- / Growshops haben. Gerade Verkäufer solcher oder ähnlicher Produkte sollten sich im Vorfeld etwaiger Verkaufstätigkeiten bei einem Rechtsanwalt schlau machen, was derzeit erlaubt ist und was nicht, um sich nicht auf einmal mit einem Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens konfrontiert. zu sehen.

Allerdings dürfte es die Ausnahme sein, dass Händler Produkte verkaufen, deren Inhaltsstoffe bereits vom BtMG umfasst sind. Das Hase und Igel Spiel wird insbesondere von gewieften chinesischen Geschäftemachern geprägt, die immer neue Produkte auf den Markt bringen, deren Inhaltsstoffe eben noch nicht in die Anlagen des BtMG aufgenommen wurden. Eine betäubungsmittelrechtliche Klausel, die es verbietet, Substanzen zu vertreiben, deren chemische Grundstruktur stark bereits verbotenen Substanzen ähnelt, gibt es – noch – nicht.

In der Regel wird somit eine Strafbarkeit wegen des Umgangs mit neuartigen „Legal-High“ Produkten unter dem Blickwinkel des BtMG häufig ausscheiden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Ende Juli 2012 in Kraft getretene 26. Betäubungsmitteländerungs- verordnung (BtMÄndVO) 28 verschiedene, in den „Legal-High“ Produkten gefundenen Wirkstoffe dem BtMG unterstellt hat. Sollten sich die entsprechenden Produkte weiterhin im Handel befinden, so heißt dies keinesfalls, dass sie legal sind. Auch und gerade hat es für einen Verkäufer keine rechtliche Relevanz, wenn ihm sein Großhändler mitgeteilt hat, der Handel mit den Produkten sei unbedenklich. Will heißen: Sie müssen sich selber bei geeigneten Stellen (Rechtsanwalt, entsprechende Behörde) über den rechtlichen Status der Produkte informieren und dürfen sich auf Aussagen eines Händlers nicht verlassen, dies entlastet Sie nicht.

Allerdings kommt eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz in Betracht (folgend „AMG“).

Das AMG hat eigene Strafvorschriften und diese fordern für eine Bestrafung anders als das BtMG eben nicht, dass die jeweiligen Inhaltsstoffe der Produkte jeweils schon im AMG aufgenommen sind.

Die „Legal-High“ Produkte werden vom AMG als sog. „Funktionsarzneimittel“ eingestuft, § 2 I Nr. 2 a AMG. Es handelt sich hierbei um Stoffe oder eine Zubereitung aus Stoffen, die im oder am menschlichen ( oder tierischen ) Körper angewendet oder einem Menschen ( oder einem Tier ) verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen.

Ein pharmakologischer Effekt wird sich bei vielen wirksamen Substanzen der „Legal-High“ Kategorie bejahen lassen, hierfür reicht es, das die entsprechenden Moleküle auf die Nervenrezeptoren im Körper eingreifen und dadurch Wirkungen hervorrufen.

An der Einordnung als Funktionsarzneimittel ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Produkte laut Herstellerangaben zur Lufterfrischung, Badesalze usw. eingesetzt werden sollen. Für die Einordnung als Arzneimittel ist nach dem Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2010, 2528, 2530 im Zusammenhang mit GMB) erforderlich, das eine ausreichend hohe Anzahl der Konsumenten  die jeweiligen „Legal-High“ Produkte entgegen den offiziellen Verwendungszwecken eben doch zu Rauschzwecken einsetzt. Dies ist nach statistischen Erhebungen bei den „Legal-High“ Produkten klar der Fall.

Zudem wird man Spice und Co. auch als „bedenkliche Arzneimittel“ iSd. § 5 II AMG einstufen müssen, denn es besteht der Verdacht, dass der Gebrauch der Produkte zu Rauschzwecken schädliche (Neben-) Wirkungen erzielen kann, die über ein aus medizinischer Sicht vertretbares Maß hinausgehen. Das AMG lässt den Verdacht bereits ausreichen, eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis ist gerade nicht erforderlich.

Was bedeutet das nun genau?

Für den Konsumenten gilt: Allein der Besitz von Produkten, die dem AMG unterfallen und die dem Eigenkonsum dienen, ist nicht strafbar.

Für Verkäufer gilt: § 5 I AMG verbietet es, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen. Hierunter versteht das AMG das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere. Es reicht also demnach schon aus, wenn Headshopinhaber oder die Betreiber von Internetshops die Produkte in ihren Geschäftsräumen lagern, damit sie verkauft werden können. Wer dies tut, macht sich nach § 95 I Nr. 1 AMG strafbar. Zudem ist nach § 43 I 2 i.V.m. § 95 I Nr. 4 AMG eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Apotheken- und Verschreibungspflicht möglich, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um chemische Substanzen handelt, die von den Herstellern erst neu „erfunden“ wurden.

Darüber hinaus erfordert die Einfuhr der bezeichneten Produkte eine Erlaubnis, sofern die Einfuhr aus Ländern erfolgt, die nicht Mitgliedsstaaten der EU sind. Liegt diese nach § 72 I AMG erforderliche Erlaubnis nicht vor, so ist jedenfalls die gewerbsmäßige Einfuhr nach § 96 Nr. 4 AMG strafbar.

Legal sind diese „Legal-High“ Produkte also nur für den Konsumenten zum Eigenverbrauch und auch nur dann, wenn die Wirkstoffe nicht bereits vom Betäubungsmittelgesetz erfasst sind.

Händler müssen jedoch sehr vorsichtig sein, wenn auch häufig das BtMG nicht greifen wird, so liegt wohl im Regelfall eine Bestrafung nach den Strafvorschriften des AMG sehr nahe.

In verkehrsrechtlicher Hinsicht dürfte die Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit nach § 24 a II StVG ( 500 € plus einen Monat Fahrverbot ) meistens ausscheiden, da die in den „Legal-High“ Produkten enthaltenen Wirkstoffe im Vergleich zu THC, Kokain und den anderen üblicherweise konsumierten Drogen – noch - nicht in dem Anhang zu § 24 a StVG aufgeführt sind. Man beachte aber auch hier: Zwar hat der Gesetzgeber gegenüber den Herstellern der Produkte einen Geschwindigkeitsnachteil, das heißt aber nicht, dass er untätig bleibt. Es ist absehbar, dass bestimmte Substanzen wie die synthetischen Cannabinoide in den Anhang des § 24 StVG aufgenommen werden und dann droht bei einer Rauschfahrt eben nicht nur Fahrverbot von einem Monat, sondern ein Führerscheinentzug mit MPU-Anordnung. Vorsicht ist also geboten.

Eine Strafbarkeit wegen Fahrens unter Drogeneinfluss nach §§ 315 c, 316 StGB ist hingegen möglich, sofern beim Fahrer Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden und diese auf den Konsum von berauschenden Mitteln jeglicher Art beruhen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind aber viele Stoffe von den Laboren noch nicht nachweisbar, trotzdem muss davon abgeraten werden, unter Einfluss von „Legal-High“ Produkten Kraftfahrzeuge zu führen, denn es ist eine Frage der Zeit, bis die Labore ihre analytischen Methoden entsprechend nachjustiert haben.

Bei Rückfragen freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.

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