Sperrzeitverkürzung nach Führerscheinentziehung?

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Wer wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt ist, bekommt (als Ersttäter) im Urteil neben einer Geldstrafe in aller Regel den Führerscheinentzug. Die Fahrerlaubnis wird zumeist - trotz regionaler Schwankungen - für etwa ein Jahr entzogen. Die Probleme für die Verurteilten liegen häufiger im Führerscheinentzug (im rechtlichen Sinn die so genannte Entziehung der Fahrerlaubnis) und weniger in der Bezahlung der Geldstrafe. Der Führerscheinentzug – insbesondere von einem Jahr Dauer - kann die berufliche Existenz gefährden oder gar zerstören. Auch im privaten Bereich kann der Führerscheinentzug gravierende Folgen haben. Betroffene in dieser Lage stellen sich die Fragen: (Wie) kann ich schon vor Ablauf der Sperrzeit meinen Führerschein zurück bekommen? Ist eine Verkürzung der Sperrzeit möglich? Um wie viele Monate kann die Sperrzeit verkürzt werden? Und nicht zuletzt: wie bekomme ich meinen Führerschein zurück, wenn ich keine Sperrzeitverkürzung beantrage? Diesen Fragestellungen widmet sich der nachstehende Artikel anhand folgender Fragen:

1. Warum eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen?
2. Wie kann ich eine Verkürzung der Sperrzeit nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) erreichen?
3. (Wie) bekomme ich meinen Führerschein zurück, wenn ich keine Sperrzeitverkürzung beantrage?

Rolf Tarneden
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Köbelinger Str. 1
30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
Web: http://www.tarneden.de
E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

1. Warum eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen?
Zumeist – so meine Erfahrung – zur Vermeidung der negativen beruflichen Folgen, die ein Führerscheinentzug mit sich bringen kann. Dem einen droht die Kündigung. Ein anderer muss sich einen (teuren) Chauffeur nehmen, der ihn fährt. Andere Personen wiederum sind privat zwingend auf einen Führerschein angewiesen (z.B. weil sie Angehörige pflegen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer oder nicht erreichbar sind). Wer nach einer Trunkenheitsfahrt einen Anwalt aufsucht, tut dies häufig aus Angst vor Führerscheinsanktionen. Wer sich für Fragen zur Strafverteidigung wegen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) interessiert, findet erste Informationen in meinem Artikel

Trunkenheitsfahrt § 316 StGB - Fragen zum Strafverfahren

hier im Ratgeber oder direkt aus unserer homepage

www.tarneden-inhestern.de.

Die Berücksichtigung der beruflichen Situation ist in der erstinstanzlichen Verteidigung jedoch nur in begrenztem Umfang möglich, sodass sich ein Führerscheinentzug trotz der gravierenden Folgen für den Beschuldigten häufig nicht abwenden lässt.

Deswegen ist der Blick nach dem Urteil darauf zu richten, ob die angeordnete Sperrzeit verkürzt werden kann. Und es ist möglich: Die Sperrzeitverkürzung kann im Erfolgsfall mehrere Monate Sperrzeitverkürzung zur Folge haben. Wer im Urteil zu 12 Monaten Sperrzeit verurteilt ist und über eine Sperrzeitverkürzung auf (z.B.) 7 Monate kommt, kann dadurch möglicherweise die negativen Folgen der Trunkenheitsfahrt in einem für ihn erträglichen Rahmen halten. Wer drei Monate früher wieder sein Einkommen erzielen kann oder den (extra für die Zeit des Führerscheinentzuges) bezahlten Fahrer drei Monate früher wieder abbestellen kann, kann sich schnell ausrechnen, ob sich für ihn eine erfolgreiche Sperrzeitverkürzung rentiert.

2. Wie kann ich eine Verkürzung der Sperrzeit nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) erreichen?
Das Gesetz schreibt bestimmte Anforderungen vor, die beachtet sein müssen. Im Kern liegt die Aufgabe darin, dem Gericht solche Tatsachen vorzutragen, die jetzt - nach dem Urteil - berücksichtigt werden können. Dabei ist zu beachten, dass diese Tatsachen zur Zeit des Urteils, das die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat, noch nicht vorlagen und deswegen auch bei der dortigen Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden konnten. Erfolg versprechend ist in der Regel der Nachweis von Schulungsmaßnahmen, die eine Auseinandersetzung des Verurteilten mit seinem der Trunkenheitsfahrt zugrunde liegenden Verhalten belegen. Bitte beachten Sie: diese Maßnahme ist zu unterscheiden von der MPU!

Die entscheidende Frage für den Betroffenen ist dann: Welche Maßnahme ist für mich die beste?

Hier konzentriert sich meine Dienstleistung als Rechtsanwalt auf die Vermittlung der richtigen Kontaktstelle. Ich bin als Rechtsanwalt weder Verkehrspsychologe noch sonst geschult, verkehrspsychologisch tätig zu sein. Ich verfüge jedoch über Kontakte zu verkehrspsychologischen Fachberatern sowie Adressen von Begutachtungsstellen, die die für den Betroffenen erforderlichen Dienstleistungen anbieten oder vermitteln können. Dabei lege ich Wert darauf, dass viele Anbieter, an die ich weiter verweise, kostenlose Informationen zur Orientierung anbieten. Ich möchte dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, sich frei und ohne finanziellen Druck weitergehend zu informieren, um dann die richtige Entscheidung zu treffen.

Ist die richtige Schulungsmaßnahmen gefunden, kann es losgehen: Der Mandant beginnt mit der Schulungsmaßnahme und zeitgleich kann das Verfahren zur Verkürzung der Sperrzeit eingeleitet werden. Für das richtige Vorgehen sind wesentliche Grundfragen zu klären:

  • - Wann soll / muss die Sperre aufgehoben sein?
  • - Welche Schulungsmaßnahme ist eingeleitet / absolviert?
  • - Ist in vergleichbaren Fällen eine Sperrzeitverkürzung von den Gerichten bewilligt worden?

Unter Berücksichtigung vorstehender Fragen ist der Antrag dann zu stellen. Das Augenmerk ist auf eine sorgfältige Antragsbegründung zu richten, die zum einen die Besonderheiten des Einzelfalls herausarbeitet und zum anderen Urteile benennt, in denen Gerichte in vergleichbaren Fällen eine Verkürzung der Sperrzeit bejaht haben.

Dann entscheidet das Gericht.
Eine positive Entscheidung des Gerichtes kann nicht (ohne Weiteres) erzwungen werden, weil es keinen Anspruch auf Sperrzeitverkürzung gibt. Das Gericht hat einen Entscheidungsspielraum. Um das Gericht von der Richtigkeit einer Sperrzeitverkürzung zu überzeugen, ist eine sorgfältige Antragsbegründung von besonderem Gewicht.

3. (Wie) bekomme ich meinen Führerschein zurück, wenn ich keine Sperrzeitverkürzung beantrage?
Nicht automatisch! Viele werden sich erst Monate nach Verkündung des Urteils, das die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat, darüber bewusst, dass sie Führerschein und Fahrerlaubnis nicht automatisch nach Ablauf der Sperrfrist zurück bekommen. Zum Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis vergleiche ausführlich meinen Artikel

Trunkenheitsfahrt § 316 StGB - Fragen zum Strafverfahren

hier im Ratgeber.
Die Fahrerlaubnis wird nur auf Antrag (wieder) erteilt. Sind seit Führerscheinentzug gar zwei Jahre vergangen, sind theoretische und praktische Prüfung erneut zu absolvieren. Im Wiedererteilungsverfahren sind der Straßenverkehrsbehörde zahlreiche Unterlagen vorzulegen, insbesondere über den Gesundheitszustand (z.B. durch die Vorlage ärztlicher Atteste). Vielfach (gefürchtet) muss zudem eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) erfolgreich absolviert worden sein.

Wie man sieht, ist einiges zu erledigen. Deswegen kann jedem, der mit Ablauf der Sperrfrist seinen Führerschein wieder in den Händen halten will, nur dringend geraten werden, schon mehrere Wochen vor Ablauf der Sperrfrist den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Ich empfehle drei Monate vorher.
Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich mit mir in Verbindung.

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt
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