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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

AFP VOM 21.7.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 13429 Aufrufe
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Arbeitslosengeld

BSG: Kurzarbeitergeld für Leihfirmen erst seit März

Arbeitnehmer, die nach einer Altersteilzeit nicht sofort in Rente gehen, können danach Arbeitslosengeld beantragen, müssen dabei aber mit einer sogenannten Sperrzeit von zwölf Wochen rechnen. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor. Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist danach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aber ausgeschlossen. (Az: B 7 AL 6/08 R)

Der heute 67-jährige Kläger, ein Computerfachmann aus Dortmund, hatte Altersteilzeit im so genannten Blockmodell vereinbart. Dabei arbeitet der Arbeitnehmer zunächst für verringerten Lohn, bekommt dann aber in der Freistellungsphase sein Geld ohne Arbeit weiter. Danach schließt sich üblicher Weise die Rente an. Der Kläger war aber zum Ende der Freistellungsphase erst 63 und meldete sich arbeitslos. Das Arbeitsamt bewilligte Arbeitslosengeld, zahlte aber erst nach einer Sperrzeit von zwölf Wochen.

Nach dem Kasseler Urteil scheidet eine Arbeitslosmeldung noch während der Altersteilzeit aus, ist danach aber möglich. Weil dies klar von den gesetzlichen Vorstellungen abweiche, sei eine Sperrfrist im Grundsatz gerechtfertigt. Allerdings dürfe es keine Sperrfrist geben, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte. Dies sei bei dem Computerfachmann der Fall gewesen. Er habe womöglich mit Entlassung rechnen müssen, wenn er den Altersteilzeitvertrag nicht unterschrieben hätte. Auch habe er möglicherweise ursprünglich fest vorgehabt, mit 63 in die Rente zu gehen.

Mit einem weiteren Urteil entschied das BSG, dass für Leiharbeitsfirmen bis Ende Februar grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestand (Az: B 7 AL 3/08 R). Vorübergehender Arbeitsausfall sei üblich für die Leih-Branche und das Risiko daher gesetzlich den Arbeitgebern zugewiesen gewesen. In einzelnen Fällen hatte die Bundesagentur für Arbeit ab 2006 dennoch Kurzarbeit gezahlt. Wegen der aktuellen Wirtschaftskrise gilt seit März eine bis Ende 2010 begrenzte Sonderregelung, die Leihfirmen ausdrücklich in die Regelungen zur Kurzarbeit einbezieht.

21. Juli 2009 - 14.16 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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