Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann nach Teilnahme an verkehrspsychologischer Therapie wegfallen

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Das Amtsgericht Bremen (Az. 82 Cs 600 Js 50024/09) hat mit Urteil vom 01.12.2009 entschieden, dass nicht mehr von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist, wenn der Täter einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (hier: grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen) erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Therapie teilgenommen hat.

Nach der Tat  am 10.09.2009 hatte das Amtsgericht am 20.10.2009 einen Strafbefehl erlassen, gegen den Einspruch eingelegt worden war. Gleichzeitig unterzog sich der Angeklagte einer verkehrspsychologischen Therapie.

Michael Böhler
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Dieser Schritt überzeugte das Amtsgericht, von der ursprünglich verhängten Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abzuweichen und neben der im Vergleich zum Strafbefehl von 40 auf 60 Tagessätze erhöhten Geldstrafe stattdessen lediglich ein Fahrverbot von zwei Monaten auszusprechen! Die Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung mit der damit einhergehenden Warnfunktion konnte Anrechnung finden, so dass der Angeklagte wieder fahren durfte!

An dieser Entscheidung zeigt sich, dass Einsichtsfähigkeit und tätig gezeigter Wille zur Verhaltensänderung honoriert werden. Die Fahrerlaubnis muss nicht immer in weite Ferne rücken. Hier konnte ein ganzes Jahr ohne Fahrerlaubnis vermieden werden. Eine Sperre sollte also nicht ohne weiteres hingenommen werden!

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