Sperre bei Ablehnung von neuem Vertrag?

13. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Somnabul
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)
Sperre bei Ablehnung von neuem Vertrag?

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich befinde mich derzeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Mir wird voraussichtlich eine Vertragsverlängerung angeboten, welche ich ablehnen möchte.
Droht mir bei Ablehnung (u.a. aus gesundheitlichen Gründen) eine Sperrzeit (von Arbeitslosengeld 1)?

Darf die Agentur für Arbeit sich danach erkundigen (bei mir oder dem Arbeitgeber), ob ein Angebot gemacht wurde und von mir abgelehnt wurde?

Ich hoffe, dass ich das richtige Unterforum gewählt habe. Ich war mir nämlich nicht sich bei meinem Anliegen um einen Fall für das Sozialrecht oder um das Arbeitsrecht handelt.

Vielen Dank und viele Grüße.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist der AG verpflichtet einen Vordruck des Arbeitsamtes auszufüllen. In diesem Vordruck ist die Frage enthalten, von welcher Seite das Arbeitsverhältnis aufgegeben wurde.

Wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten des AN (ihnen) aufgegeben, sollten Sie triftige und beweisbare Gründe für Ihr tun vorlegen können. Hier ziehen insbesondere Rechtsverstöße des AG, z. B. Verstöße gegen das Mindeslohngesetz, Arbeitszeitgesetz u. ä., die Sie getroffen haben. Natürlich könnte es der Verwaltung auch einleuchtend plausibel gemacht werden, dass sich ein Rolstuhlfahrer schwer tut, als Dachdecker zu arbeiten. Ich möchte Ihnen damit plastisch sagen, dass allgemein "krankheitsbedingt" kein Grund für die Arbeitsverwaltung ist, nicht auf einem angebotenen Verlängerungs-Arbeitsvertrag einzugehen.

Ganz offenbar stört es ja den AG nicht, wenn Sie "krankheitsbdingt" von der Arbeit fern bleiben (geblieben) sind. Er möchte aller Voraussciht nach (trotzdem) an Ihnen als AN festhalten.

Sie haben hier nichts über die Gesamtsituation mitgeteilt. Mein Fazit: Ihnen könnte tatsächlich eine 12-wöchige ALG-1 Sperre drohen, wenn Sie keinen triftigen, nachvollziehbaren und beweisbaren Grund für die Ablehnung des Verlängerungsarbeitsvertrages bei der Arbeitsverwaltung vorlegen.

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

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#2
 Von 
Somnabul
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort.

Mal angenommen ich bekomme das Schreiben von meinem AG so ausgefüllt, dass ER die Verlängerung angelehnt hat und ich kommuniziere dies auch so im Gespräch beim Amt, was wäre dann?

Und was sage ich wenn die nachfragen? Darf ich lügen? Kontrollieren das beim AG?

Ich dachte bis dato, das ich bei einem befristeten Vertrag auch ablehnen darf ohne Sperre zu bekommen.



-- Editiert von Somnabul am 13.06.2016 21:27

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Droht mir bei Ablehnung (u.a. aus gesundheitlichen Gründen)

Das kann dann doch sicherlich ein Arzt bestätigen?
Dann sollte das keine Probleme geben.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Mal angenommen ich bekomme das Schreiben von meinem AG so ausgefüllt, dass ER die Verlängerung angelehnt hat und ich kommuniziere dies auch so im Gespräch beim Amt, was wäre dann?

Dann wäre das Sozialleistungsbetrug,eine Sache bei der Gerichte recht untolerant reagieren.
Fraglich, ob man den AG überredet bekommt, da mit zu machen...



Zitat:
Ich dachte bis dato, das ich bei einem befristeten Vertrag auch ablehnen darf ohne Sperre zu bekommen.

Mit guter Begründung darf man das ja auch.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Somnabul
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für die Antworten!

Was wäre wenn ich ein Gehalt fordere welches der AG nicht zahlen möchte? Wer beendet dann das Arbeitsverhältnis?

-- Editiert von Somnabul am 13.06.2016 22:12

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#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Die Frage gehört eigentlich ins Forum Sozialrecht. Ob es dann dort bessere Antworten gibt, weiss ich leider nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Somnabul
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Somnabul
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Die Antwort des RA, besonders die Ergänzung ist in der Tat verwirrend. Eigentlich wollte er wohl nur darauf hinweisen, dass die Regelungen des § 144 SGB III inzwischen im § 157 SGB III zu finden sind. Diese Änderung gab es 2012. Inhaltlich wurde jedoch nichts angepasst! Von daher gibt es auch keine neue Rechtsprechung.
Alle mir bekannten seriösen Quellen sagen nach wie vor, dass das passive auslaufen lassen eines befristeten Vertrages nicht zu einer Sperrzeit führen darf.

Auch dieser Anwalt:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Befristeter-Arbeitsvertrag-Keine-Verlaengerung--f256412.html

Wenn Du nun plötzlich Deine bisherige Meinung

Zitat:
Ich dachte bis dato, das ich bei einem befristeten Vertrag auch ablehnen darf ohne Sperre zu bekommen.


dazu änderst, weil hier 2 User (ohne näheren Hinweis oder Quelle) behaupten, es gäbe eine Sperre, wenn man für die Ablehnung der Verlängerung keinen wichtigen Grund hat, dann will ich Dir das nicht weiter ausreden.

Im Übrigen gilt für mich nach wie vor der Grundsatz, es ist immer einfacher sich aus einem bestehenden Vertrag zu bewerben, als aus der Arbeitslosigkeit. Und wenn der befristete Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit enthält, dann sollte man schon genau überlegen, ob man die Verlängerung ablehnt.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

@Somnabul
Hast Du Dich schon arbeitssuchend gemeldet?

Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
Sonst droht eine Sperre nach § 159 SGB III Absatz 7



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Somnabul
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Also sehe ich das jetzt so, dass ich doch keine Sperre bekommen darf. Das beruhigt mich etwas, obwohl mich die unterschiedlichen Antworten doch etwas beunruhigen.

Ja, ich habe mich rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet.

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