Hallo!
Habe folgende Situation: Komplett eigengenutztes Einfamilienhaus, Grundstückskauf 2009, Hausfertigstellung 2010, nun steht Trennung bevor, aber noch nicht vollzogen, Haus soll verkauft werden, wann fällt die Spekulationssteuer an, wenn jetzt einer auszieht, bevor das Haus verkauft ist?
Macht es einen Unterschied, ob noch Kinder im Haus wohnen/gemeldet sind? Wieviel Zeit darf zwischen Auszug und Verkauf liegen? Ist ein Jahreswechsel ein Problem? Kann man die Steuer durch Anmeldung eines Zweitwohnsitzes umgehen? Ist ein geschlossener Ehevertrag/Trennungsfolgenvereinbarung ein Problem?
Vielen Dank für jede Hilfe!!
Spekulationssteuer bei Auszug eines Ehegatten
14. Juni 2017
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Frage vom 14. Juni 2017 | 10:47
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Spekulationssteuer bei Auszug eines Ehegatten
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#1
Antwort vom 14. Juni 2017 | 12:18
Von
Status: Unbeschreiblich (47502 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:wann fällt die Spekulationssteuer an, wenn jetzt einer auszieht, bevor das Haus verkauft ist?
Wenn nur ein Ehegatte auszieht gar nicht.
Zitat:Macht es einen Unterschied, ob noch Kinder im Haus wohnen/gemeldet sind?
Nein
Zitat:Wieviel Zeit darf zwischen Auszug und Verkauf liegen?
Das kommt auf den Einzelfall an. Wenn es intensive Verkaufsbemühungen gibt, dann ist ein Leerstand zwischen Auszug und verkauf unproblematisch.
Zitat:Ist ein Jahreswechsel ein Problem?
Nein
Zitat:Ist ein geschlossener Ehevertrag/Trennungsfolgenvereinbarung ein Problem?
Nein
#2
Antwort vom 14. Juni 2017 | 12:20
Von
Status: Master (4855 Beiträge, 1173x hilfreich)
Wenn das Haus die gesamte Zeit zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, fällt keine Steuer auf den Verkauf an.
Paragraph 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
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#3
Antwort vom 14. Juni 2017 | 13:50
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Genau das wird ja vom vorzeitig ausziehenden Ehepartner nicht erfüllt!ZitatWenn das Haus die gesamte Zeit zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, fällt keine Steuer auf den Verkauf an. :
Paragraph 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Grundsätzlich gehe ich wie auch @hh davon aus, dass die zeit bis zum Verkauf wie ein Leerstand im Sinne des BMF vom 5.10.2000, hier Rz. 25 zweiter Spiegelstrich letzter Satz als unschädlich zu sehen ist.
Man kann sich natürlich auch auf den Standpunkt stellen, dass die zeit nach dem Auszug eine unentgeltliche Überlassung an den verbleibenden Ehepartner ist ...!
taxpert
#4
Antwort vom 14. Juni 2017 | 16:41
Von
Status: Unbeschreiblich (47502 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Man kann sich natürlich auch auf den Standpunkt stellen, dass die zeit nach dem Auszug eine unentgeltliche Überlassung an den verbleibenden Ehepartner ist ...!
Nein, das geht nicht, siehe Rz 23, Satz 2 des referenzierten BMF-Schreibens.
Nach meiner Auffassung hängt aber die Anwendung von Rz 25, zweiter Spiegelstrich (Leerstand vor Verkauf) nicht davon ab, dass beide Miteigentümer gleichzeitig ausziehen. Eine andere Auslegung würde nach meiner Auffassung Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen.
#5
Antwort vom 15. Juni 2017 | 01:20
Von
Status: Master (4855 Beiträge, 1173x hilfreich)
Ich habe es so gesehen, dass es weiterhin eine Eigennutzung bleibt, wenn auch nur durch einen der beiden Eigentümer.
#6
Antwort vom 15. Juni 2017 | 05:31
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Genau dieses Problem hatte ich dabei im Blick! Hätte besser noch einen Satz dazu geschrieben!Zitat:
Nein, das geht nicht, siehe Rz 23, Satz 2
ZitatIch habe es so gesehen, dass es weiterhin eine Eigennutzung bleibt, wenn auch nur durch einen der beiden Eigentümer. :
Ob man nun "Leerstand" oder "Eigennutzung" annimmt, funktioniert das Ganze nur wenn der Verkauf zeitnah erfolgt. Dabei ist zeitnah natürlich einzelfallbezogen zu sehen, so dass man hier keine genaue "Frist" nennen kann.
P.S.: Richtig interessant wird es dann nochmal, wenn man wegen Zeitablauf doch zur unentgeltlichen Überlassung an den Ehepartner kommt und die unterhaltsberechtigten Kinder auch mit im Haus wohnen! Lösungsvorschläge?
taxpert
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