Spanien: Neue Verjährungsfrist: von 15 auf 5 Jahren

Mehr zum Thema: Internationales Recht, Spanien, Zivilrecht, Verjährungsfrist
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Ansprüche vor dem 7.10.2000 verjährt?

Das allgemeine Verjährungsrecht im Spanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil) ist nach mehr als 120 Jahren grundlegend geändert worden.

Am 7. Oktober 2015 ist das Reformgesetz 42/2015 vom 5. Oktober in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird die spanischen Zivilprozessordnung 1/2000 vom 7. Januar und die allgemeinen Verjährungsregelungen des spanischen Zivilgesetzbuches grundlegend reformiert.

Julia Suderow
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Las Mercedes 31,1,10
48930 Guecho, Vizcaya, Spanien
Tel: +34944800018
Tel: +34630247171
Web: http://www.suderow.es
E-Mail:
Internationaler Rechtsverkehr, Recht anderer Staaten Spanien, spanisches Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht

Seit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches im Jahr 1889 galt im spanischen Zivilrecht eine allgemeine Verjährung von 15 Jahren für persönliche Ansprüche. Diese Frist ist nunmehr auf 5 Jahre erheblich gekürzt worden. Die im Artikel 1964 des spanischen Zivilgesetzbuches vorgesehene Frist für persönliche Ansprüche beträgt seit dem 7. Oktober 2015 lediglich 5 Jahre.

Welche rechtlichen Bereiche sind von der Reform betroffen?

Folgende Rechtsbeziehungen werden von der Reform betroffen:

- Sämtliche Ansprüche ohne besonderen Verjährungsfrist

- Kaufvertragliche Ansprüche

- Minderungsansprüche

- Kündigungsanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages, etc…

Vorsicht vor den Übergangsregelungen

Die Verjährungsfrist für außervertragliche Ansprüche beträgt nachwievor 1 Jahr. Diese Reform sieht auch eine ziemlich kuriose Übergangsregelung vor: Die Verjährung von Rechtsbeziehungen vor Inkrafttreten der Reform richtet sich nämlich nach den Übergangsnormen aus dem Jahre 1889, die eine Übergangszeit in gleicher Dauer wie die neue Verjährungszeit und sowie die Einhaltung der vorherigen Verjährung von 15 Jahren für ältere Tatbestände vorsehen. Diese zweideutige Norm führt zu den entsprechenden Unsicherheiten.

Wir gehen aber davon aus, dass auf Rechtsbeziehungen, die vor dem 7.10.15 entstanden, wie folgt verjähren:

- Ansprüche vor dem 7.10.2000: Verjährt

- Ansprüche vom 7.10.2000 bis zum 7.10.2005: Verjährung 15 Jahre

- Ansprüche vom 7.10.2005 bis zum 7.10.2015: Übergangsregelung: Verjährung am 7.10.2020

Dr. Julia Suderow, LLM Hannover

Rechtsanwältin & Abogada
C/ Las Mercedes 31, 1, 10
Tel: +34 944800018
Fax: +34 944316135
www.suderow.es
info@suderow.es