Sozialversicherung darf für deutsche McDonald's-Chefs kassieren
AFP VOM 12.1.2011 | Nachrichten - Allgemein | 2025 Aufrufe Mehr zum Thema:Sozialversicherung
BSG verneint Gleichbehandlung mit deutscher Aktiengesellschaft
Die Vorstände der US-Fastfoodkette McDonald's in Deutschland sind hierzulande sozialversicherungspflichtig. Vorstände der deutschen Zweigniederlassung einer US-Kapitalgesellschaft könnten sich nicht auf die Ausnahmeklausel für deutsche Aktiengesellschaften berufen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch. Als Konsequenz muss McDonald's für jedes der fünf Vorstandsmitglieder jährlich gut 15.000 Euro an die Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. (Az. : B 12 KR 17/09 R)
McDonald's ist eine Aktiengesellschaft nach Recht des US-Bundesstaats Delaware. Mit ihrer Klage verlangte das Fastfood-Unternehmen zusammen mit zwei seiner deutschen Vorstandsmitglieder Gleichbehandlung mit den Vorständen deutscher Aktiengesellschaften. Diese sind zwar formal Arbeitnehmer, wegen ihrer meist hohen Einkommen und ihrer faktischen Entscheidungsfreiheit werden sie aber in der Sozialversicherung wie selbstständige Unternehmer behandelt und sind daher nicht versicherungspflichtig.
Es gebe jedoch keine Vorschrift, die zu einer Gleichbehandlung führt, urteilte das BSG - weder im deutschen Recht noch im Sozialversicherungsabkommen oder im Freundschaftsvertrag zwischen Deutschland und den USA. Die Niederlassungsfreiheit und das Gebot der Gleichbehandlung von Aktiengesellschaften aus anderen EU-Staaten betreffen US-Konzerne wie McDonald's nicht.
Ausgehend von einem Einkommen der Vorstandsmitglieder über der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 66.000 Euro jährlich führt die Versicherungspflicht zu einem Jahresbeitrag für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung von zusammen 15.114 Euro. Von der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung können sich Arbeitnehmer mit einem Einkommen über 44.500 Euro jährlich befreien lassen.
12.01.2011 - 16:01 Uhr
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