Sozialversicherung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

18. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
GL_Gustav
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 10x hilfreich)
Sozialversicherung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

Hallo,
ich habe eine Frage zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot:
Hintergrund:
Ein leitender Angestellter ist mit einer Kündigungsfrist und einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot freigestellt worden. Beispiel: Kündigung zum 01.01. mit 6 Monaten; Vertrag endet also zum 30.06.; nachvertragliches Wettbewerbsverbot 3 Monate; Also vom 01.07. bis zum 30.09.)
Frage:
Was passiert, wenn die Kündigungsfrist beendet ist und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eintritt?
1. Ist der (Ex-)Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt arbeitslos?
2. Wenngleich eine Karenzentschädigung vom Ex gezahlt wird, wie steht es mit der Sozialversicherungspflicht? Muss sich der AN ab diesem Zeitpunkt z.B. selbst versichern
3. Wenngleich eine Karenzentschädigung vom Ex gezahlt wird, wie steht es mit der Zahlung des AL-Geldes?
4. Gibt es weitere Sachverhalte zu beachten?

Ich bin den rechtsversierten Forumsteilnehmern sehr dankbar für eine kurze Einschätzung.

GL_Gustav :???:

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

26x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Gustav:

Ergänzend zu @Chavah: Die Arbeitslosmeldung muss unverzüglich erfolgen, daß heißt, in Deinem Beispiel hätte diese bereits Anfang Januar erfolgen müssen. Die Karenzzahlung in die letzten Gehälter einfließen zu lassen, halte ich für eine gute Idee.

Zum Wettbewerbsverbot: Wenn dieses wirksam vereinbart ist und der Arbeitgeber auf Einhaltung besteht, dann kann es passieren, daß das Arbeitsamt den AG auf Erstattung des Arbeitslosengeldes für die Zeit des Wettbewerbsverbotes in Anspruch nimmt. Um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam zu vereinbaren, ist es erforderlich, daß der Arbeitgeber hierfür, separat zum Arbeitsvertrag, eine Urkunde erstellt und dem AN aushändigt. Eine einfache Klausel im Arbeitsvertrag reicht nicht aus.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
GL_Gustav
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

herzlichen Dank für die schnellen Stellungnahmen.

Gruß GL_Gustav

1x Hilfreiche Antwort

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