Sozialplan mit Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen gilt auch bei Betriebsübergang

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärt Kündigung für unwirksam

Eine Bank beabsichtigte einen Geschäftsbereich auf eine andere Bank zu übertragen. Nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat wurde ein Sozialplan aufgestellt. In diesem war vorgesehen, dass es keine betriebsbedingten Kündigungen geben sollte.

Betriebsübergang gibt zwei Möglichkeiten

Da ein gesamter Geschäftsbereich übertragen wurde, handelt es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. Bei diesem gehen die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betrieb über. Der Arbeitnehmer kann dies akzeptieren oder dem Übergang widersprechen.

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Letzteres tat vorliegend die Klägerin. Sie widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Hieraufhin kündigte die Bank ihr aus betriebsbedingten Gründen, da kein Beschäftigungsbedarf mehr bestehe.

Sozialplan gilt für alle

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht sahen die Kündigung als unwirksam an. Die Klägerin sei von der Klausel im Sozialplan erfasst. Es sei ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG), wenn die Klausel sich nur auf diejenige beziehen würde, die keinen Widerspruch eingelegt haben.

Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, so dass wohl von dort mit einer Grundsatzentscheidung zu rechnen ist.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2015, Aktenzeichen 7 Sa 1619/14

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