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Sozialhilfeempfänger missversteht das Prinzip ehelicher Treue

AFP VOM 9.3.2004 | Unterhaltung - Denkwürdige Urteile | 5735 Aufrufe
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Sozialhilfe, Bordellbesuch

Sozialhilfeempfänger missversteht das Prinzip ehelicher Treue

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Selbst mittellose Strohwitwer haben keinen Anspruch auf die Bezahlung von Bordellbesuchen durch das Sozialamt. Das entschied das Verwaltungsgericht Ansbach. Die bereits geleistete Sozialhilfe diene zur Deckung der allgemeinen Lebensführung. Sexuelle Bedürfnisse seien damit bereits abgegolten, so das Gericht. Was wohl bedeuten soll, dass Bordellbesuche in der ausgezahlten Sozialhilfe bereits inbegriffen sind.

Zuvor hatte ein Sozialhilfeempfänger den völlig dreisten Versuch unternommen, die Erstattung von monatlich vier Bordellbesuchen im Wert von je 125€, acht Pornofilmen, zwei Kontaktmagazinen und Hilfen zur Selbstbefriedigung zu erstreiten. Wobei er glücklicherweise offenließ, was das Letztgenannte genau bedeutet. Wahscheinlich würde es jeden, der es weiß, ohnehin belasten. Der 43-Jährige Helmut H. hatte als Begründung seine „erheblichen sexuellen Bedürfnisse“ angeben, was er jedoch nicht näher ausführte. Er brauche die Bordellbesuche zur Wiederherstellung seiner physischen und psychischen Gesundheit. Aha! Wäre dann aber nicht die Krankenkasse zuständig?

Schuld an allem seien sowieso nur die Behörden. Der Sozialhilfeempfänger lebt zur Zeit von seiner Frau getrennt, die sich nach der Geburt des gemeinsamen Kindes in ihrer thailändischen Heimat aufhält, wo sie vor seinen „erheblichen sexuellen Bedürfnissen“ sicher ist. Die Behörden hatten ihnen die Bezahlung eines Rückflugtickets für die Frau verweigert.

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