Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, bzw. geht es um folgende Situation: Eine Familie: Mutter, Vater, volljähriges Kind, das Zuhause wohnt und noch zur Schule geht, erhalten Sozialhilfe. Der Vater arbeitet in Teilzeit, die Mutter gar nicht. Das volljährige Kind hat nun aufgrund eines Unfalls Schadensersatz in Höhe von 10.000€ bekommen. Kann sich diese Summe auf die Sozialhilfe auswirken? Ist das Kind zum Beispiel verpflichtet das Geld für / mit seine(n) Eltern auszugeben und für den Unterhalt der Familie aufzukommen bis das Geld ausgegeben ist? Ich frage, weil ich weiß, dass man gezwungen ist sein Erspartes auszugeben, wenn man beispielsweise arbeitslos wird. Ist das in diesem Fall ähnlich?
Danke für eure Hilfe.
Sozialhilfe und größere Summe Schadensersatz
27. Juli 2017
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Frage vom 27. Juli 2017 | 22:13
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 2x hilfreich)
Sozialhilfe und größere Summe Schadensersatz
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#1
Antwort vom 28. Juli 2017 | 01:07
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
Nicht für den Unterhalt der Eltern, aber für den eigenen wird das durchaus angerechnet. Handelt es sich hierbei um Schmerzensgeld?
#2
Antwort vom 28. Juli 2017 | 07:00
Von
Status: Philosoph (13043 Beiträge, 4441x hilfreich)
@farah:
Zitat:erhalten Sozialhilfe.
Tatsächlich Sozialhilfe (Drittes Kapitel SGB XII), oder doch eher ergänzendes ALG II (SGB II)? Ich vermute mal letzteres.
Zitat:Das volljährige Kind hat nun aufgrund eines Unfalls Schadensersatz in Höhe von 10.000€ bekommen.
Handelt es sich tatsächlich um Schadenersatz, oder um Schmerzengeld, oder um beides?
Schadenersatzzahlungen während des laufenden Leistungsbezuges werden als Einkommen auf die Leistungen - hier des Kindes - angerechnet, Schmerzensgeld bleibt anrechnungsfrei.
Zitat:Ist das Kind zum Beispiel verpflichtet das Geld für / mit seine(n) Eltern auszugeben und für den Unterhalt der Familie aufzukommen bis das Geld ausgegeben ist?
Soweit es sich um Schadenersatz handelt, ist dieses Geld für den Lebensunterhalt des Kindes einzusetzen. Das heisst, der Regelbedarf und der auf das Kind entfallende KdU-Anteil werden vorübergehend gestrichen. Zugleich wird das Kindergeld, welches bisher als Einkommen des Kindes angerechnet wird, auf den kindergeldberechtigten Elternteil übertragen und dort als Einkommen angerechnet.
Zitat:Ich frage, weil ich weiß, dass man gezwungen ist sein Erspartes auszugeben, wenn man beispielsweise arbeitslos wird. Ist das in diesem Fall ähnlich?
Angegeben werden muss dieser Geldzufluss auf jeden Fall. Und dann muss man sehen, wie die Behörde damit umgeht und kann sich ggf. gegen fehlerhafte Entscheidungen - die ich in dieser Konstellation für unwahrscheinlich halte - zur Wehr setzen.
Gruß,
Axel
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#3
Antwort vom 28. Juli 2017 | 08:07
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 2x hilfreich)
Danke für eure Antworten! Ja Schmerzensgeld ist wohl der korrektere Begriff. Die Situation ist ein bisschen spezieller. Das "Kind" war beim Terroranschlag von Nizza vor Ort und hat einen Schock erlitten. Dafür bekam sie eine Entschädigung von der französischen Regierung. Also passt wohl eher Schmerzensgeld, oder? Und die Familie bekommt tatsächlich Leistungen nach SGB II.
-- Editiert von farah123 am 28.07.2017 08:15
#4
Antwort vom 28. Juli 2017 | 08:37
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
ZitatAlso passt wohl eher Schmerzensgeld, oder? :
Ja. Das ist weder als Einkommen bei Zufluss noch als Vermögen im Folgemonat zu berücksichtigen. Sollte allerdings mit entsprechenden Nachweisen gemeldet werden; falls eine Anrechnung erfolgt Widerspruch.
#5
Antwort vom 29. Juli 2017 | 22:59
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 2x hilfreich)
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