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Sozialhilfe für Kinder trotz eheähnlicher Gemeinschaft

AFP VOM 2.6.2004 | Nachrichten - Vor Gericht | 6131 Aufrufe
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Sozialhilfe, eheähnliche, Gemeinschaft

Sozialhilfe für Kinder trotz eheähnlicher Gemeinschaft

VG Koblenz gibt zweifacher Mutter Recht

Das Einkommen eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ist für den Sozialhilfeanspruch der Kinder des anderen Partners nicht relevant. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor. Damit gaben die Richter einer zweifachen Mutter Recht. Das Sozialamt hatte ihr zuvor die Sozialhilfe für ihre Kinder verweigert, da sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Vermieter lebt. Die Frau hatte die Beziehung gegenüber dem Sozialamt abgestritten. ( Az 2 L 464/04.MZ)

Die Frau zog daraufhin das Gericht zurate. Die Richter bestätigten, dass die Frau offenkundig in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Mitarbeiter des Sozialamts hatten bei einem Hausbesuch aussagekräftige Fotos und ein gemeinsames Schlafzimmer vorgefunden. Sie befanden jedoch, dass nur die beiden Partner auch bezüglich ihrer finanziellen Belange eine Gemeinschaft bilden, die Kinder dabei jedoch nicht mit einbezogen werden können. Der Partner der Mutter habe nicht die Pflicht, für ihre Kinder aufzukommen. Für die Deckung des Bedarfs der Kinder könne nur das Einkommen der Mutter veranlagt werden, was gegebenenfalls durch das Sozialamt ausgeglichen werden muss.

Im vorliegenden Fall hat eines der Kinder nach wie vor Sozialhilfeanpruch. Für das andere Kind und dessen Mutter gelte das aufgrund ihrer aktuellen Einkommenssituation nicht.

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