Sozialamt muss Bestattung zahlen
AFP VOM 29.9.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 1841 Aufrufe Mehr zum Thema:Bestattung
BSG: Mittellose Ehefrau muss nicht Schwiegermutter verklagen
Nach dem Tod des Ehemannes muss das Sozialamt der Witwe beistehen und die Beerdigung bezahlen, wenn die Frau mittellos ist. Es kann die Witwe nicht auf unsichere Auseinandersetzungen mit anderen Angehörigen verweisen, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az: B 8 SO 23/08 R)
Im Streitfall war der Mann einer arbeitslosen Kölnerin im Alter von 58 Jahren gestorben. Die Ehefrau und auch alle anderen Angehörigen schlugen das Erbe aus. Die Frau war dennoch vorrangig zur Bestattung verpflichtet. Sie beauftragte ein Bestattungsinstitut mit einer sogenannten Sozialbestattung.
Unter Hinweis auf die ausreichend vermögende Mutter des Mannes lehnte das Sozialamt es aber ab, die Rechnung über 1394 Euro zu begleichen. Auch die Mutter weigerte sich. Wie das Sozialamt waren auch Sozialgericht und Landessozialgericht der Ansicht, die Ehefrau müsse ihre Schwiegermutter verklagen.
Doch das muss sie hier und auch sonst in der Regel nicht, urteilte das BSG. Anders liege der Fall nur, wenn offenkundig sei, dass andere Angehörige in der Lage und auch verpflichtet sind, die Beerdigungskosten zu übernehmen. Im Streitfall sei das fraglich oder zumindest unsicher. Daher müsse zunächst das Sozialamt zahlen, wenn die Ehefrau tatsächlich bedürftig war. Nach dem Kasseler Urteil reicht es dabei aus, wenn Arbeitslose nach den Maßstäben entweder der Sozialhilfe oder nach Hartz IV bedürftig sind. Im Streitfall muss dies nun das Landessozialgericht Essen prüfen.
Seit der Abschaffung des Sterbegeldes zum Jahresbeginn 2004 ist die Zahl der Sozialbestattungen offenbar stark angestiegen. Grund sind auch die Arbeitslosigkeit und die wachsende Zahl alter Menschen. In Nordrhein-Westfalen haben sich nach Angaben des Landes die Ausgaben der Kommunen für Sozialbestattungen von 2005 bis 2008 auf 13,3 Millionen Euro verdoppelt.
29. September 2009 - 14.45 Uhr
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