>Sorgfaltspflicht eines Händlers?
> Manches mal lohnt es sich auf seine Rechte zu Pochen
Ja, aber Äpfel mit Birnen, denn wie du korrekt schreibst, hattest du mit dem Abschleppunternehmen keinen Vertrag, der ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht begründen würde, der Fragesteller mit seiner Werkstatt hingegen schon.
> währe evtl. die Unterschlagung
Das ist anhand der Tatbestandsbeschreibung überhaupt nicht zu entscheiden.
> zur not mit einem Kran von Aussen Geborgen
Wenn der denn tatenlos zugesehen hätte...
Und ein Kran ist viel teurer als einfach die Rechnung zu bezahlen und später dagegen zu klagen.
Und verbotene Eigenmacht wäre es auch.
> Zahlung unter Vorbehalt wurde versucht, aber da wohl eine Zahlung nur Bar akzeptiert worden wäre und eine Unterschrift bzw. die Zahlung unter Vorbehalt nicht gegengezeichnet werden wollte, wurde davon lieber Abstand genommen
Erstens nimmt man dann halt einen Zeugen mit. Zweitens ist ´unter Vorbehalt´ eh eine Formalität, man könnte auch ohne diese noch die Berechtigung anfechten.
Drittens kann man notfalls auch beweisbar auf das Bankkonto überweisen. Dann wird der Händler kaum riskieren, einen Prozeß auf Herausgabe haushoch zu verlieren, wenn die Grundlage für eine Zurückbehaltung oder ein Pfand offensichtlich weggefallen ist.
von Leibgerichtshof am 24.09.2008 10:14
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