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Sorgfaltspflicht eines Händlers?

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>Sorgfaltspflicht eines Händlers?

--- editiert vom Admin


von guest123-2166 am 22.09.2008 15:44
Status: Philosoph (633 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 41 User(n) bewertet)

>Sorgfaltspflicht eines Händlers?
> ohne Herausgabe des Zündschlüssels sind auch keine anderen Pflegemaßnahmen möglich

Hat der Eigentümer nur einen Schlüssel? Die meisten Autos haben 2 oder 3...

> Bis heute hat sich die gesamte Verhandlung/Korespondenz noch um kein anderes Thema gedreht.

Ich würde im Leben kein Auto 12 Monate herumstehen lassen, weil es um ein paar Ocken geht. Ergo: Zahlung unter Vorbehalt, Herausgabe des Kfz und dann die Werkstatt verklagen, wenn man meint, daß der Zahlung keine oder keine ausreichende Gegenleistung gegenüber stand.

Mal überspitzt gesagt, wenn ich ein 30.000-EUR-Auto zu einer 500-EUR-Reparatur bringe, dann klage ich doch nicht 5 Jahre durch 3 Instanzen, während das Auto beim Händler auf dem Hof verbleibt.
Da nutzen einem auch alle ´werterhaltenden Maßnahmen´ nichts.
Vor allem, wenn vielleicht in 4 Jahren die Werkstatt Konkurs macht...

Da muß man auch mal ein wenig strategisch denken.

Und was für eine merkwürdige Klage soll das sein, bei der man X Anläufe braucht, damit sie überhaupt als zulässig angesehen wird?
Chaos pur.


von Leibgerichtshof am 22.09.2008 15:48
Status: Unsterblich (2392 Beiträge)
Userwertung:  2,2  von 5 (von 123 User(n) bewertet)

>Sorgfaltspflicht eines Händlers?
Ja, ist sehr seltsam das Ganze. Sehe ich auch so, aber da ich kein Anwalt bin und auch keine Einsicht in den Briefwechsel habe, kann ich leider auch nicht viel genauer berichten.

- Möglichkeit einer Strafanzeige wurde wohl geprüft, aber nicht gemacht, da anscheinend keine richtigen Hebel gefunden wurden.

- Zahlung unter Vorbehalt wurde versucht, aber da wohl eine Zahlung nur Bar akzeptiert worden wäre und eine Unterschrift bzw. die Zahlung unter Vorbehalt nicht gegengezeichnet werden wollte, wurde davon lieber Abstand genommen.

- Ein Zweitschlüssel existiert in diesem Fall nicht. Das KFZ hatte nurmehr einen funktionierenden Schlüssel

- der Wertverlust des KFZ ist ohnehin auf jeden Fall dahin, würde ich sagen, jedenfalls sofern das Verfahren am Ende doch noch verloren werden würde.


von Bidi am 22.09.2008 15:57
Status: Legende (205 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Sorgfaltspflicht eines Händlers?
Warum, lieber Bidi, fragen Sie hier etwas, was niemand anhand der von Ihnen bekannt gegebenen Fakten beantworten kann?
Wir wissen nicht warum es zu der Streitigkeit gekommen ist und kennen in keinster Weise die Ausgangslage.

Konkret: Wer hat was in Auftrag gegeben, warum sollte das dann nicht bezahlt werden, wieso meint der Händler ein Pfandrecht zu haben und weswegen wurde von wem Klage erhoben?

Erst mit diesen Fakten ist es möglich ein halbwegs fundiertes Statement abzugeben.

Ich kenne hautnah einen Fall, in dem ein Händler wegen entstandener Standgebühren von seinem Pfandrecht Gebrauch gemacht hat. Das Fahrzeug stand fast 2 Jahre auf seinem Hof. Gemäß seinem Anwalt hatte er zu keiner Zeit die Pflicht, in irgend einer Form etwas für die Werterhaltung des KFZ zu tun, da er kein Verschulden daran hatte, dass das Fahrzeug bei ihm stand.

Natürlich kann es auch andere Konstellationen geben, aber um die beurteilen zu können bedarf es Fakten, Fakten, Fakten.....

-----------------
" --- OO ---"


von GSXR#90 am 23.09.2008 13:55
Status: Philosoph (528 Beiträge)
Userwertung:  3,6  von 5 (von 21 User(n) bewertet)

>Sorgfaltspflicht eines Händlers?
Der Punkt, den GSXR hier anbringt ist sehr interessant.
Generell ist es aber doch so, dass derjenige, der von einem Pfandrecht zur Deckung von Forderungen Gebrauch macht, unabhängig davon, ob berechtigt oder nicht, gegenüber der gepfändeten Sache für fahrlässige und grob fahrlässige Schäden haftet.
Allerdings kann ich auch sehr gut nachvollziehen, dass es bei erwiesenermaßen angefallenen Standgebühren, welche nicht bezahlt werden sollen, keineswegs zu einer Forderung kommen kann.
Wie gesagt, ich bin nicht direkt hiervon betroffen und betrachte dies nur als Interessierter und im schlimmsten Fall als Zeuge. Würde aber auch andererseits keine genauen Daten veröffentlichen, auch wenn ich diese hätte, da ich nicht mit den Forenregeln in Konflikt kommen möchte.
Danke aber trotzdem auch hierfür, das war sehr interessant.


von Bidi am 23.09.2008 14:08
Status: Legende (205 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Sorgfaltspflicht eines Händlers?
> gegenüber der gepfändeten Sache für fahrlässige und grob fahrlässige Schäden haftet

Wissen wir ja nun, aber die Frage ist, was ist ´fahrlässig oder grob fahrlässig´?

Den Wagen draußen stehen zu lassen? Keinen TÜV zu machen?

*Darüber* muß man sich Gedanken machen und nicht um irgendwelche abstrakten Dinge. Denn auch wenn ein Anspruch theoretisch geltend gemacht werden kann (´wenn fahrlässig, dann...´), muß man immer noch schauen, ob er auch praktisch gegeben ist (´Fahrlässigkeit liegt vor, weil...´).


von Leibgerichtshof am 23.09.2008 18:50
Status: Unsterblich (2392 Beiträge)
Userwertung:  2,2  von 5 (von 123 User(n) bewertet)

>Sorgfaltspflicht eines Händlers?
--- editiert vom Admin


von guest123-2166 am 23.09.2008 19:36
Status: Philosoph (633 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 41 User(n) bewertet)

>Sorgfaltspflicht eines Händlers?
> Manches mal lohnt es sich auf seine Rechte zu Pochen

Ja, aber Äpfel mit Birnen, denn wie du korrekt schreibst, hattest du mit dem Abschleppunternehmen keinen Vertrag, der ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht begründen würde, der Fragesteller mit seiner Werkstatt hingegen schon.

> währe evtl. die Unterschlagung

Das ist anhand der Tatbestandsbeschreibung überhaupt nicht zu entscheiden.

> zur not mit einem Kran von Aussen Geborgen

Wenn der denn tatenlos zugesehen hätte...
Und ein Kran ist viel teurer als einfach die Rechnung zu bezahlen und später dagegen zu klagen.
Und verbotene Eigenmacht wäre es auch.

> Zahlung unter Vorbehalt wurde versucht, aber da wohl eine Zahlung nur Bar akzeptiert worden wäre und eine Unterschrift bzw. die Zahlung unter Vorbehalt nicht gegengezeichnet werden wollte, wurde davon lieber Abstand genommen

Erstens nimmt man dann halt einen Zeugen mit. Zweitens ist ´unter Vorbehalt´ eh eine Formalität, man könnte auch ohne diese noch die Berechtigung anfechten.
Drittens kann man notfalls auch beweisbar auf das Bankkonto überweisen. Dann wird der Händler kaum riskieren, einen Prozeß auf Herausgabe haushoch zu verlieren, wenn die Grundlage für eine Zurückbehaltung oder ein Pfand offensichtlich weggefallen ist.



von Leibgerichtshof am 24.09.2008 10:14
Status: Unsterblich (2392 Beiträge)
Userwertung:  2,2  von 5 (von 123 User(n) bewertet)

>Sorgfaltspflicht eines Händlers?
--- editiert vom Admin


von guest123-2166 am 24.09.2008 10:41
Status: Philosoph (633 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 41 User(n) bewertet)

>Sorgfaltspflicht eines Händlers?
Ich werde mal nachhaken, ob ich noch mehr Details bekomme und entsprechend zur Verfügung stellen. Ich sehe auch, dass es ziemlich komplex ist und wohl nicht losgelöst, von der Basisproblematik betrachtet werden kann.
Übrigens wäre das KFZ einfach selbst abholen wirklich verbotene Eigenmacht. Das sehe ich auch so.


von Bidi am 24.09.2008 11:22
Status: Legende (205 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


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