Hallo zusammen,
inwiefern hat ein Anwalt eine Sorgfaltspflicht, seine Schriftsätze betreffend.
Beispiel aus einem Unterhaltsverfahren:
Der Anwalt erklärt sein Mandant zahle als Arbeitgeber jeden Monat 50 € für für einen angemeldeten Minijob. In den beigefügten Unterlagen ergibt sich aber ein Zahlbetrag von 20 €.
Dies geschieht bei mehreren Angaben für Zahlungen.
Die Gegenseite macht sich die Mühe und rechnet nach. Das Gericht zeigt sich verärgert und nimmt pauschal an, dass keine der Angaben stimmt. Es ergeht ein Beschluss zu Nachteil des eigenen Mandanten.
Gruß
Carl
Sorgfaltspflicht?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
quote:<hr size=1 noshade>Das Gericht zeigt sich verärgert und nimmt pauschal an, dass keine der Angaben stimmt. <hr size=1 noshade>
Das kommt mir etwas seltsam vor.
Beweislose Angaben akzeptiert ein Gericht doch sowieso nicht, weil eine bloße Behauptung "ich habe Ausgaben i.H.v. 100 EUR" unsubstantiiert ist.
Daher ist es sowieso nicht verpflichtet, ins Blaue hinein gemachte Behauptungen einfach zu glauben.
Es gibt also nun folgende Möglichkeiten:
1. Das Gericht hat darauf hingewiesen, daß behauptete Belastungen nachgewiesen werden müssen. Dann kann die Schuld beim Mandanten liegen (er hat die Nachweise nicht) oder beim RA (er hat die Nachweise des Mandanten nicht vorgelegt).
2. Das Gericht hat nicht darauf hingewiesen, daß es die Angaben ohne Beweis nicht akzeptiert. Dann liegt die Schuld jedenfalls nicht beim Anwalt.
3. Die Angaben waren sowieso unrichtig oder nicht nachweisbar. Dann ist auch kein Schaden entstanden.
quote:<hr size=1 noshade>inwiefern hat ein Anwalt eine Sorgfaltspflicht, seine Schriftsätze betreffend <hr size=1 noshade>
Es gilt die allgemeine Berufspflicht des §43 BRAO ("gewissenhaft"). Ein konkret entstandener Schaden muß aber nachgewiesen werden, s.o.
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Danke für die Antwort.
Konrekt sieht es so aus:
Im Schriftsatz steht z.B.:
"werden monatlich 58,36 € für den Minijob an die Knappschaft Bahn See abgeführt...."
In den Anlagen enthalten sind die Bescheide der Knappschaft Bahn See. Dort kann man lesen, dass pro Halbjahr 173,86 € an Abgaben gezahlt werden.
Berechung m.E. : 173,86/6= 28,98 €
Solche Bespiele gibt es mehrere.
Im Schriftsatz geltend gemachte Kosten differieren von den beigefügten Belegen.
Gruß
Carl
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quote:
Im Schriftsatz geltend gemachte Kosten differieren von den beigefügten Belegen.
Dann ist es doch korrekt, wenn das Gericht sich an den Belegen orientiert und nicht an den Angaben im Schriftsatz.
Ich sehe noch nicht, wo du jetzt einen Schaden hast.
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quote:<hr size=1 noshade>Es gilt die allgemeine Berufspflicht des §43 BRAO ("gewissenhaft"). <hr size=1 noshade>
Wie sicher bist du, dass es sich hier um "Sorgfalt" und nicht um "Gewissen" handelt?
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Bitte vermülle doch nicht auch diesen Thread mit deinen fragwürdigen Laien-Interpretationen der BRAO, lieber josiph.
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quote:<hr size=1 noshade>Bitte vermülle doch nicht auch diesen Thread mit deinen fragwürdigen Laien-Interpretationen der BRAO, lieber josiph. <hr size=1 noshade>
Wenn du den Sachverhalt des §43 BRAO und die gestellte Frage als Laie nicht verstehst, ist gar nicht schlimm. Inakzeptabel ist aber, wie du dich hier profilieren versuchst - es ist unverfroren. Du bist es doch der diesen Thread vermüllt.
Wenn du unbedingt in der Sache jemanden niedermachen willst, dann versuche es doch bei Herrn Prof. Dr. Gerhard Wolf (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsinformatik), der sich ernsthaft mit dem §43 BRAO auseinandergesetzt hat. Viel Spaß dabei! Vorher solltest du dich aber mit seinen Ausführungen bekannt machen und diese versuchen auch zu verstehen.
Hier der Link: http://www.prof-wolf.de/a-Pflicht-zur-gewissenhaft.10244.98.html
Verstanden? Nein? Dann kann ich dir auch nicht helfen!
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Du hast in dem anderen Thread allen Ernstes behauptet, eine Kommentarmeinung, die von deiner abweicht, sei mindestens bösartig und evtl. sogar gesetzwidrig.
Folglich brauchst du auch nicht zu versuchen, dein nicht vorhandenes Verständnis damit "aufzuwerten", indem du auf die Arbeiten anderer verweist, die du allem Anschein nach gar nicht verstanden hast.
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