Sorgerecht und Umgangsrecht

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Sorgerecht und Umgangsrecht

Ein gemeinsames Kind ist oft der große Wunsch von Paaren. Problematisch wird dies aber dann, wenn sich die Eltern trennen.

Es muss dann die Frage geklärt werden, wer sich weiter um die Kinder im Alltag kümmert und wer wichtige Entscheidungen für das Kind treffen soll. Über das gemeinsame Kind bleiben beide Elternteile ein Leben lang miteinander verbunden. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Ehe oder Beziehung gescheitert ist.

Zwischen den Eltern entsteht in solchen Situation häufig Streit über das „Sorgerecht", das „Aufenthaltsbestimmungsrecht" oder das „Umgangsrecht".

Schaffen die Eltern es nicht diese Frage allein oder mit professioneller Hilfe, z.B. durch das Jugendamt, zu klären, so kann das Familiengericht angerufen werden, um eine verbindliche Entscheidung zu treffen.

Das Gericht kann zusammen mit einem Scheidungsverfahren oder auch unabhängig von einem solchen bestimmen, wer die elterliche Sorge inne hat und wer das Kind wann sehen kann. Allerdings muss auch immer berücksichtigt werden, dass ein solcher Streit nicht nur für die Eltern eine besondere Belastung darstellt, sondern vor allem für das Kind. Das Wohl des Kindes ist nicht nur der Maßstab der gerichtlichen Entscheidung, sondern sollte auch der Maßstab der Handlungen der Eltern sein.

Sorgerecht:

Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern das Recht und die Pflicht haben, für das persönliche Wohl des Kindes zu sorgen. Dies umfasst sowohl die finanzielle Sorge, als auch Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Frage der Schulbildung und der religiösen Erziehung.

Bei ehelich geborenen Kindern steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu. Bei außerehelichen Kindern hat zunächst nur die Mutter das alleinige Sorgerecht. Sie kann aber nach einer Anerkennung der Vaterschaft, ihr Sorgerecht mit auf den Vater übertragen.

Wird von den Eltern über das Sorgerecht gestritten und kann das Gericht nicht sicher beurteilen, was für das Wohl des Kindes das Beste ist, so wird das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen, z.B. von einem Kinderpsychologen, welches zur Grundlage der Entscheidung werden kann.

Umgangsrecht:

Unabhängig von dem Sorgerecht hat selbstverständlich jeder Elternteil ein Recht darauf, sein Kind regelmäßig zu sehen. Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, dass es dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es zu beiden Elternteilen einen regen Kontakt hat. Das Umgangsrecht steht im Übrigen nicht nur den Eltern zu, sondern auch Geschwistern oder Großeltern, wenn davon auszugehen ist, dass hierdurch das Wohl des Kindes gefördert wird.

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen über den Umgang eines Elternteils wird häufig eine 14-tägige Besuchsregelung getroffen, welche in verschiedenen Stufen vollzogen wird. Die konkrete Ausgestaltung hängt immer sehr stark vom Einzelfall ab und kann niemals pauschal beurteilt werden. Es spielen viele verschiedene Faktoren eine Rolle (Arbeitszeiten, Kindergartenzeiten, räumliche Nähe, erste Kontakte nach längerer Trennung usw.).

So kann es zu ganz unterschiedlichen Regelungen des Umganges kommen.

In Problemfällen, in welchen eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann oder zunächst behutsam ein Kontakt zwischen Eltern und Kind wieder aufgebaut werden soll, besteht auch die Möglichkeit einen sog. begleiteten Umgang zu regeln. In Jena werden u.a. von der AWO entsprechende Konzepte angeboten. Die bedeutet, dass der Umgang zunächst in Begleitung einer dritten Person stattfindet und hierzu ergänzend, weitere Gespräche mit den Eltern geführt werden.