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Sorgerecht nach Trennung der Eltern

Von Rechtsanwältin Simone Sperling
19.6.2008 | Ratgeber - Familienrecht | 9534 Aufrufe
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Sorgerecht, Kind, Eltern, Ehe

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet so steht ihnen das gemeinsame Sorgerecht zu. Nicht verheiratet Eltern können eine Sorgeerklärung nach den §§ 1626 a Abs. 1 Ziff. 1, 1626 b, 1626 c, 1626 d BGB abgeben, dass Sie das Sorgerecht gemeinsam übernehmen wollen oder das gemeinsame Sorgerecht entsteht nach § 1626 a Abs. 1 Ziff. 2 BGB durch Heirat der Eltern. Im übrigen hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht inne.

Für den Fall der Trennung der Eltern und dem vorhanden sein des gemeinsamen Sorgerechts kommt es oft zu Fragen und Streitigkeiten. Grundsätzlich bleibt nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht erhalten.

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Simone Sperling
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Nach der gesetzlichen Regelung des § 1671 BGB kann jeder Elternteil bei nicht nur vorübergehender Trennung beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag hat das Gericht stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antrag stellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge kommt u.a. nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn eine völlige Zerrüttung der sozialen Beziehung zwischen den Elternteilen vorliegt und dies negativ auf das Kind einwirkt.

Auf Grund der sensiblen Problematik des Sorgerechts und das damit zusammenhängende Wohl des Kindes, ist jeder Fall von Individualität geprägt und bedarf separate Betrachtung.

Für individuelle Fragen steht unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung.


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