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Rechnerisches Problem - Der Unterhalt - 17/17
cri vom 1.6.2000   1437184 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Familienrecht

Der Unterhaltsanspruch wegen sonstiger Gründe

Wegen sonstiger schwerwiegender Gründe sind Sie nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und haben deshalb einen Anspruch auf Unterhaltszahlung gegen Ihren finanzkräftigeren ehemaligen Partner. Durch diese Regelung sollte die Möglichkeit offen gehalten werden, im Einzelfall einen Unterhaltsanspruch zuzugestehen, auch wenn keiner der normierten Gründe einschlägig ist.

Schwerwiegend sind die Gründe, wenn sie in irgendeiner Weise mit den normierten Gründen vergleichbar sind.

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