Sonntagsfahrverbot für Van mit Hänger?

20. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)
Sonntagsfahrverbot für Van mit Hänger?

Ein Bekannter von mir ist an einem Sonntag auf der Autobahn angehalten worden. Er ist Selbstständig und war beruflich unterwegs. Das Fahrzeug war ein Peugeot Boxer, kurzer Radstand. Der Wagen ist ein Kastenwagen mit Laderaumtrennwand. Eingetragen ist er als Van, nicht als LKW. Das Fahrzeug ist unbeschriftet, keine Werbung drauf. Der Anhänger ist ein Doppelachsiger Hänger mit Werbung auf der Plane.

Dem Bekannten wird ein Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot vorgeworfen. Der Peugeot hat in den Papieren die Eintragung Van - nicht als PKW oder LKW. Dann noch den Zusatz bis 3,5t und irgendwas mit Güterbeförderung.

Ich kann zu Vans nichts finden - wäre das Fahrzeug ausgenommen, weil es ein Van und kein LKW ist? In der Verordnungen steht immer nur was von LKW.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat:
Die für Zugmaschinen mit oder ohne Hilfsladefläche geltende Ausnahme von Sonntagsfahrverbot gemäß StVO § 30 Abs. 3 gilt nicht entsprechend für (Klein-)Lastkraftwagen unter 7,5 t, bei denen sich an eine feste Personenkabine eine offene Ladefläche anschließt. Da derartige Fahrzeuge wegen des Fehlens der Verwandlungsfähigkeit auch nicht gemäß StVZO § 23 Abs 6a als Personenkraftwagen anzusehen sind, gilt für sie das Sonntagsfahrverbot, soweit sie mit Anhänger geführt werden.

Quelle: BayObLG (Beschluss vom 14.04.1997 – 2 ObOWi 116/97 )


Es geht nicht um die Eintragung des Fahrzeuges, sondern um die tatsächliche Nutzung.
Wenn die Polizei zusätzlich bereits Kenntnis davon hat, dass er beruflich unterwegs war, sehe ich hier schwarz.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Das sehe ich nicht so wie mein Vorschreiber.
Das Fahrzeug war ein Kastenwagen, hat also keine offene Ladefläche, ist gemäß der ersten Beschreibung bis 3,5to zugelassen und ist kein LKW. Ich wüsste jetzt nicht warum für dieses Fahrzeug ein Sonntagsfahrverbot gelten sollte. Bitte um Erklärung.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Der Peugeot hat in den Papieren die Eintragung Van - nicht als PKW oder LKW.


Auf die zulassungsrechtliche Einstufung kommt es aber nicht an. Vielmehr ist die Einstufung als LKW vom Erscheinungsbild und von der konkreten Einrichtung abhängig.

Der Beschluss des OLG Brandenburg vom 20.01.2005 - 2 Ss (OWi) 200 Z/04 bezüglich eines Mercedes Sprinter dürfte auf den Peugot Boxer übertragbar sein.

Ein Kastenwagen mit Ladefläche und einem zulässigen Gesamtgewicht von >3,5t ist daher als LKW einzustufen. Wenn er mit Anhänger unterwegs ist, unterliegt er damit dem Sonntagsfahrverbot.

Das gleiche Fahrzeug als Bus ausgestattet, d.h. mit Fenstern und Sitzen hinten wäre dagegen kein LKW.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ein Kastenwagen mit Ladefläche und einem zulässigen Gesamtgewicht von >3,5t ist daher als LKW einzustufen
Einverstanden.
Das ist hier aber nicht der Fall (Hervorhebung durch mich):
Zitat (von cirius32832):
Dann noch den Zusatz bis 3,5t

Signatur:

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
und irgendwas mit Güterbeförderung.

Und was genau?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Das ist hier aber nicht der Fall


Sorry, das war ein Schreibfehler, es sollte heißen:
Ein Kastenwagen mit Ladefläche und einem zulässigen Gesamtgewicht von >2,8t ist daher als LKW einzustufen

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