Sonn- /Feiertagsarbeit //Urlaub

22. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Andre_hats_satt
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)
Sonn- /Feiertagsarbeit //Urlaub

Guten Abend,

ich habe "die Ehre" es mit einem sehr ristriktiven AG zu tun zu haben. So wird z.B. der Gesetzl. Urlaubsanspruch von 24 (Werk-)Tagen mal eben auf 20 runter reduziert, vmtl. um den Samstag dann eff. nicht anzurechnen (erklärt wird dazu nix!). Meine Frage(n), es gibt weder einen Tarifvertrag, geschweige Betriebsvereinbarung!:

1. müssen Feiertage (vgl. §11 ArbZG , Abs. 3f) uneingeschränkt abgegolten werden, oder gibt es auch hier wieder irgendwelche Schlupflöcher?
1. a) wenn die tatsächliche Arbeitszeit von der geplanten (negativ) abweicht, welche Regel gilt dann?

2. ist die Unentgeltliche Beschäftigung (keinerlei Zuschläge an Sonn- /Feiertagen /Nachtzuschläge /Überstunden, bis 22:00Uhr) rechtlich zulässig?

Der Ag "glänzt" durch regelmässig falsche /nicht nachvollziehbare Abrechnungen; mehr muß dazu wohl nicht gesagt werden.


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schönen Abend

Andre_hats_satt

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

ist die Unentgeltliche Beschäftigung (keinerlei Zuschläge an Sonn- /Feiertagen /Nachtzuschläge /Überstunden, bis 22:00Uhr) rechtlich zulässig? Absolut - das Gesetz sieht keinerlei Sonn- oder Feiertagszuschläge vor und Nachtzuschläge frühestens ab 23 Uhr.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// ... mal eben auf 20 runter reduziert

Das BUrlG stellt auf Werktage ab. Deswegen sind dort 24 Tage Urlaubsanspruch als Minimum festgelegt bei einer 6-Tage-Woche. Wenn ihr aber betriebsüblich an 5 Tagen/Woche arbeitet, sind die 20 Tage völlig in Ordnung, weil man Urlaub am Ende auch nur für Zeiten beantragen muss, an denen man arbeitspflichtig wäre.
Feiertage unter der Woche sind dann zu zahlen, wenn AN an diesen Tagen auch arbeitspflichtig sind. Rechtsmissbräuchlich wäre es, AN in solchen Wochen anders zu verpflichten mit dem Ziel, den Feiertag zu umgehen.

/// 1. a) wenn die tatsächliche Arbeitszeit von der geplanten (negativ) abweicht, welche Regel gilt dann?

Wenn der AG die geschuldete/geplante AZ nicht vom AN abruft, ist das seine Sache - er stellt dann AN von der Arbeit frei bei voller Lohnzahlung. Anderes kann gelten, wenn von durchschnittlicher AZ die Rede ist und der Durchschnitt über x Wochen hergestellt werden muss (26 ... 52 Wochen).

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