Sonderurlaub bei Geburt?

16. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
HappyGina
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderurlaub bei Geburt?

Hallo,

steht einem werdenden Vater (verheiratet) Sonderurlaub zur Geburt des eigenen Kindes zu (nicht öffntl. Dienst, als Servicetechniker unterwegs)? Ich kann irgendwie nichts eindeutiges finden...

Gruß HappyGina

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
raupenfahrer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
na dann wenn es soweit ist herzlichen Glückwunsch und alles Gute für euch.

JJAA, bei der Geburt des leiblichen Kindes stehen dem Arbeitnehmer mindesten 1 Tag Sonderurlaub zu. Und dabei ist egal wo er arbeitet oder als was.

mfg:-)

-----------------
"raupe catD11"

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#2
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
JJAA, bei der Geburt des leiblichen Kindes stehen dem Arbeitnehmer mindesten 1 Tag Sonderurlaub zu. Und dabei ist egal wo er arbeitet oder als was.


Na dann verrat uns doch mal fix die gesetzliche Grundlage. Da bin ich aber gespannt.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
raupenfahrer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

MOMENT

-----------------
"raupe catD11"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
raupenfahrer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

So da ist er wieder, füde da mal was ein §616 BGB ,Bei Geburt eines Kindes steht dem verheirateten Vater dagegen mindestens ein bezahlter Arbeitstag an Sonderurlaub zu, damit er sich ohne Geldeinbußen um die Mutter kümmern kann. In manchen Tarifverträgen haben unverheiratete Lebensgefährten hingegen keinen Freistellungsanspruch. Die Mutter selbst hat ebenfalls keinen Anspruch auf Sonderurlaub, weil sich ohnedies im "Mutterschutz" befindet.

-----------------
"raupe catD11"

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#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@raupenfahrer

nö, das gibts einfach nicht

bundesurlaubsgesetz §3 sagt ausdrücklich, dass das im vertrag geregelt sein muß
zitat:
http://www.kanzlei-doehmer.de/webdoc47.htm

sunbee

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#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>So da ist er wieder, füde da mal was ein §616 BGB ,Bei Geburt eines Kindes steht dem verheirateten Vater dagegen mindestens ein bezahlter Arbeitstag an Sonderurlaub zu <hr size=1 noshade>


Von Sonderurlaub für 1 Tag steht aber da nichts drin in dem §.
Und selbst in Tarifverträgen ist das nicht überall und für jede Branche geregelt.

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#7
 Von 
raupenfahrer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

@sunbee

ja eine rechtliche Grundlage gibt es dafür offensichlich nicht, aber wenn er nach Tarif bezahlt wird und davon gehe ich einfach mal aus, denke ich das soetwas im TV verankert ist, aber auch so haben die meisten Arbeitgeber kein Problem damit, (die meisten NICHT alle)

-----------------
"raupe catD11"

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#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

@sunbee

Äähm nö das ist auf der verlinkten Seite nur ein Kommentar zu dem §. Das steht da so ursprünglich nicht drin.

http://bundesrecht.juris.de/burlg/__3.html

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#9
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
aber wenn er nach Tarif bezahlt wird und davon gehe ich einfach mal aus, denke ich das soetwas im TV verankert ist


Ja, wenn für sein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt (dass er danach bezahlt wird reicht da nicht unbedingt, man kann auch eine Bezahlung nach Tarif vereinbaren ohne, dass der TV komplett gilt), dann könnte sich in dem Tarifvertrag was zu Sonderurlaub finden, aber verallgemeinern kann man das leider nicht.

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#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/urlaubsrecht/index.html

Sonderurlaub
In den meisten Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen aber auch in einigen Einzelarbeitsverträgen sind für bestimmte persönliche Angelegenheiten des Arbeitnehmers wie Hochzeit, Geburt, Todesfälle, Umzug etc. bezahlte Freistellungen konkretisiert.

Bestehen jedoch keine Regelungen zwischen den Parteien, kommt es in solchen Fällen zur Anwendung der allgemeinen Regelung (§ 616 BGB ). Danach hat ein Arbeitnehmer bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Bei der Bestimmung der verhältnismäßig nicht unerheblichen Zeit sollten folgende Umstände mit in die Abwägung einfließen: Verhältnis der Zeit der Arbeitsverhinderung zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses und die für die Arbeitsverhinderung objektiv notwendige Zeit.
...
Die Rechtsprechung gewährt regelmäßig Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung pauschal für eine Dauer von 1 – 2 Tagen.


-- Editiert von hamburgerin01 am 16.03.2006 23:25:28

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#11
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@hamburgerin

räusper. hast recht. wollte den dadrunter reinkopieren...
so isses mit den favoriten

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
raupenfahrer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

@ venotis

da hast du es "lächel":-)

-----------------
"raupe catD11"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

@raupe

Was hab ich wo? *zurücklächel* :-)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

quote:
...wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit...


Ich denke schon, dass man an der Geburt des eigenen Kindes nicht so ganz unschuldig ist. ;)
Und
quote:
...in seiner Person begründet...
sehe ich das auch nicht. Er bekommt das Kind schließlich nicht selbst.

Würde mich aber wundern, wenn sich der Arbeitgeber da querstellen würde.

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