Liebe Forumsmitglieder,
ich versuche gerade herauszufinden, ob eine Sonderumlage, die in einer Wohnungseigentümerversammlung zweckgebunden beschlossen wurde, einfach von der Verwaltung für die Bezahlung anderer Verbindlichkeiten /Reparaturkosten) genutzt werden darf, ohne dass dafür eine Änderung des Beschlusses oder zumindest eine konkrete Offenlegung der Verwaltung über den Verbleib des Betrages erfolgt ist. Der konkrete Fall ist nun, dass für den eigentlichen Zweck das Geld nun nicht mehr reicht.
Ich habe beim googeln gefunden, dass der Verwalter - im Gegensatz zu den Wohnungseigentümern - immer an den beschlossenen Zweck gebunden ist und nicht eigenmächtig Mittel "umwidmen" darf.
Leider habe ich nicht gefunden, auf welcher Grundlage dies so ist. Das WEG sagt darüber nichts aus. Gibt es dazu eindeutige Entscheidungen, auf die sich bezogen werden kann?
Herzlichen Dank im Voraus!
Tania Niewalda
Sonderumlage zweckgebunden
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Wenn die angesparte Rücklage nicht für die Bezahlung der Reparaturrechnungen ausreichte, von welchem Geld hätte der Verwalter denn sonst die Reparaturen bezahlen sollen?
Sinnvollerweise gibt es jetzt eine nachträgliche Sonderumlage für die Reparaturkosten, und dann ist auch wieder genug Geld für die geplante Maßnahme vorhanden!
Im nächsten Wirtschaftsplan sollte auf jeden Fall eine Erhöhung der Einzahlung in die Rücklage beschlossen werden, damit auch für ungeplante Reparaturen ausreichend Geld vorhanden ist!
-----------------
""
Es ist nicht das Problem, dass die Sonderumlage für den eigentlichen Reparaturzweck nicht ausreichte, also zu knapp bemessen war, sondern dass die Hausverwaltung einen Teil dieses Betrages einfach für unspezifische "andere Reparaturen" genommen hat und dadurch für den eigentlichen Zweck das Geld nun fehlt.
Dies darf sie nicht und dafür suche ich die Grundlage (Urteile etc.).
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Die Frage ist doch, macht das Sinn. Waren die anderen Reparaturen erforderlich oder gar beschlossen, müssen die Eigentümer sowieso bezahlen. Wenn das geld nicht ausreicht, ist eine weitere Sonderumlage zur Deckung der Finanzlücke zu beschließen.
Einziger rechtlicher Ansatzpunkt ist nur die Rechtmäßigkeit der anderen Reparaturen, nicht jedoch die Verwendung gemeinschaftlicher Gelder.
-----------------
"lg.
R.M. "
Das kann nicht die einzige Frage sein, sonst würde nicht im gesamten Internet von Rechtsgelehrten geschrieben, dass die Verwaltung nicht eigenmächtig die Sonderumlage umwidmen darf.
Es ist ja nicht mal bekannt, für welche Reparaturen dieses Geld genommen wurde und die Tatsache, das es nicht mehr für die usprüngliche beschlossene Sache zur Verfügung steht, kam auch erst nach mehrmaligem Nachfragen heraus.
Wenn eine andere Reparatur wichtiger gewesen wäre, hätte dies einen neuen Beschluss erfordert oder zumindest eine klare Offenlegung und Zuweisung.
Daher frage ich hier nun noch einmal, ob jemandem relevante Urteilen dazu bekannt sind.
-----------------
""
Also Urteile kenn ich keine, bzw. finde auch nichts brauchbares...
aber ich habe ein Script von Dr.Elzer in dem er klar sagt dass eine Sonderumlage nicht durch den Verwalter umgewidmet werden darf.
Dies liegt allerdings auch nahe, denn wenn beschlossen wird dass für eine bestimmte Reparatur o.Ä. der Betrag X als Sonderumlage eingefordert wird, dann ist dieses Geld alleine schon durch den Beschluss zweckgebunden. Dies ergibt sich aus den Regularien des Wirtschaftsplans, auch die dort beschlossenen Positionen sind zweckgebunden, heisst zahlt ein Eigentümer nur einen Teil der Hausgeldrate ist diese auf die Positionen zu quoteln.
ABER: R.M. hat da richtig ausgeführt, selbst wenn es einen Beschluss erfordert hätte macht es wenig Sinn dem Verwalter an den Karren zu fahren, der windet sich da raus wie ein Aal.
Alternativ bleibt die Überlegung sich nen neuen Verwalter zu suchen...........
-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
9 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
13 Antworten
-
3 Antworten
-
8 Antworten