>Sondernutzungsrechts
Wenn lt. Teilungserklärung ein zugewiesenenes Sondernutzungsrecht als Parkplatz bezeichnet wird, ist dies eine einschränkende Bestimmung, die eine andere Nutzung ausschließt. Genauso, wenn andere Sondernutzungsflächen als Terrasse oder als Ziergarten festgelegt werden.
Im Umkehrschluss: wird ein zugewiesenes Sondernutzungsrecht nicht näher eingeschränkt, kann der Rechteinhaber jede übliche und mögliche Nutzung vornehmen (soweit nicht durch andere Rechte eingeschränkt).
In Deinem Fall heißt das: wenn die Sondernutzungsfläche zum Parken geeignet ist, darf sie da auch dort parken. Wenn Sie dort Blumenkübel, Sitzgruppe und Sonnenschirm aufstellen möchte, dann darf sie das auch. Und wenn sie einen Sandkasten (nicht fest mit dem Boden verbunden) aufstellt, ist das auch zulässig.
Und wenn sie mal ein paar Minuten warten muss, weil vor ihrem Sondernutzungsrecht jemand sein Auto be- oder entlädt, muss sie das hinnehme, ein anderes parkendes Auto muss sie jedoch nicht hinnehmen.
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"lg.
R.M. "
von R.M. am 27.09.2011 09:27
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