Sondernutzungsrecht

7. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
ottohermann
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 7x hilfreich)
Sondernutzungsrecht

Wie darf ein Sondernutzungsrecht - Ziergarten - genutzt werden ?

Ein Spielplatz mit Trampolinhüpfburg und Rutsche gehört doch wohl
nicht dazu, zumal ein gegeinsamer Spielplatz vorhanden ist.

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7 Antworten
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#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Hmmm... Rutsche und Trampolin aufstellen im Sondernutzungsbereich ist meiner Meinung nach schon möglich, solange da nichts fest auf immer und ewig eingemauert wird bzw. aus Rasenfläche plötzlich eine dauerhafte Sandfläche entsteht. Was Loses hinstellen gilt nicht als dauerhaft, also nicht als bauliche Veränderung, die der Zustimmung anderer Miteigentümer bedarf (z.B. Blumenkübel).

Ruhestörung könnte jedoch ein Thema werden, besonders wenn es sich um das Trampolin handelt.. ;-)

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#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Ich würde sagen, dass wenn ein Sondernutzungsrecht als Ziergarten bezeichnet
ist ( in der Teilungserklärung wohlgemerkt), dann darf es auch nur in für einen Ziergarten typischen Weise genutzt werden.
Also eher keine Rutsche und ähnliche Dinge

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12324.10.2011 13:23:32
Status:
Schüler
(440 Beiträge, 188x hilfreich)

wenn dort ziergarten steht, dann ist die fläche als ziergarten zu benutzen, ein ziergarten ist kein spielgarten in meinen augen, sondern ein garten, der alleine dazu dient gut auszusehen und vor man sich gegebenenfalls mal in ruhe hineinsetzt mit einem buch. ein japanischer steingarten ist ja auch ein ziergarten und wohl kaum der richtige platz für trampolin und co. eine derartige nutzung kann untersagt werden, hier wäre die verwaltung ansprechpartner bzw. in erster instanz der eigentümer mit dem man versucht ein gespräch zu führen.

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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Sorry, aber Thorsten und RedHair siend hier auf dem falschen Pfad:

Es wird lediglich unterschieden zwischen Ziergarten und Nutzgarten. Der ziergarten ist das Gegenteil non Nutzgarten. Ein Nujtzgarten dient zum Anbau und zur verwertung von Nutzpflanzen (Obst und Gemüse). Ein Ziergarten wird unter ästhetisch-gestalterischem gesichtspunkt angelegt. Eine Nutzungseinschränkung auf Ziergarten heißt also, dass keine Gemüsebeete angelegt und Obstbäume und -sträucher gepflanzt werden dürfen. Das schließt aber eben nicht aus, dass ein Ziergarten zum Spielen genutzt werden darf.

Das Spielen von Kindern in einem Garten ist eine typische Nutzung und kann nicht untersagt werden. Ob es sich dabei um einen Ziergarten handelt spielt hier eher keine Rolle. Im Gegenteil: in einem reinen Nutzgarten mit Gemüsebeeten wäre das Spielen eher untypisch und könnte dort untersagt werden.
Wenn hierfür Spielgeräte wie Rutsche und Trampolin (nicht dauerhaft, d.h. nicht fest mit dem Boden verbunden) aufgestellt werden, gehört dies zur typischen Nutzungsweise.

lg R.M.

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#5
 Von 
ottohermann
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 7x hilfreich)

Nochmals zum Ziergarten. Ruhestörung ist gegeben zeitweise biszum Einbruch der Dunkelheit.

Ergänzende Frage Ziergarten als Boltzplatz z.B. Fussbalspielen
mit Toren oder Besketballspielen mit Korb. Kann hier ein solches
Nutzungsverbot ausgesprochen werden.

7x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Steht in der Teilungserklärung explizit, dass der Garten ein reiner Ziergarten ist?

Ich bin mir nicht sicher, ob den Sondernutzungsberechtigten die Freiheit genommen werden darf, den Garten zu nutzen wie es ihnen beliebt, und dazu zählt, Spielmöglichkeiten für Kinder zu ermöglichen. In welchem Rahmen dies geschieht steht auf einem anderen Blatt. Wozu dient in diesem Fall das Sondernutzungsrecht überhaupt?

Ich persönlich hätte auch was gegen Tramplin und Rutsche, aber wie das rechtlich aussieht....?

Meiner Meinung nach, sollte tatsächlich ein Ziergarten vorgeschrieben sein, dürfen eben keine Nutzpflanzen angelegt werden, und wenn keine anderen baulichen Veränderungen vorgenommen werden, für die eine Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, meine ich, dass die Sondernutzungsberchtigten Spielgeräte in den Garten stellen dürfen, wobei ich meine, dass ein Trampolin, welches dauerhaft und regelmäßig in Gebrauch ist, den Hausfrieden stören könnte. Das wäre vielleicht eher ein Ansatz, statt das Sondernutzungsrecht direkt anzugreifen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ClaudiLu
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 118x hilfreich)

Gehört denn ein Thermokomposter, eine dauerhafte Wäschespinne und ein Grill in einen Ziergarten?

Ziergarten empfinde ich auch eher als Zierde, in dem man sich zum Sonnen, mit einem Buch oder einer Tasse Kaffee bestenfalls zurückziehen kann.

-----------------
"Carpe diem!"

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