Sondernutzungsrecht Garten - Kann die Rasenfläche durch ein Kiesbett ersetzt werden?

13. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
wendyIII
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 19x hilfreich)
Sondernutzungsrecht Garten - Kann die Rasenfläche durch ein Kiesbett ersetzt werden?

Welches Recht hat man mit einem Sondernutzungsrecht Garten. Kann die vorhandene Terrasse vergrößert werden (doppelte Größe), wenn darüber Balkone liegen (Störung durch Lärm etc.). Kann die Rasenfläche durch ein Kiesbett ersetzt werden? Kann weiterhin ein bei Kauf nicht vorhandener Zugang zur Terasse im Gemeinschaftseigentum erstellt werden?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wonti
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 17x hilfreich)

Soweit ich das sehe, handelt es sich hierbei um bauliche Veränderungen, die abgestimmt werden müssen. Denn durch all diese Maßnahmen wird das Bild der Anlage verändert.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wendyIII
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 19x hilfreich)

Sehe ich auch so. Was macht man nun, wenn keine Abstimmung erfolgte. Auf Rückbau klagen? Muss dann wirklich alles wieder zurückgebaut werden oder was ist eigentlich zumutbar?

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wendyIII
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 19x hilfreich)

Hat jemand Erfahrungen mit einer Klage wegen Rückbau? Der Verursacher wird doch sicherlich seine Rechte (Zumutbarkeit) durchsetzen wollen?

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Wenn nicht vorhanden, sollte vielleicht das Sondernutzungsrecht Garten bei euch genauer definiert werden.
Wir haben da mal einen Beschluss gefasst, wie groß maximal der Plattenbelag sein darf (Auflag nach eigener Wahl), wie groß die Fläche ab Hauswand ist und was untersagt ist (Bäume pflanzen, Hecken komplett dicht setzen - also ein Zugang von außen muss gewährt werden).

Da Klagen wegen Rückbau kostspielig werden können, empfielt sich doch, wenn der Bau noch gar nicht passierte, dies im Vorwege abzusichern.
Einen klar gefaßten Antrag für die nächste Versammlung kann man doch genauer definieren und vorher vielleicht schon mal mit den Bewohnern der Anlage darüber sprechen, was in ihren Augen zumutbar wäre.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Ich denke, dass eine Beschlussfassung über das Sondernutzungsrecht nicht ordnungsmäßer Verwaltung entsprechen würde.

Notwendig erscheint mir dagegen eher eine Vereinbarung aller Eigentümer, womit gewährleistet wäre, dass die (anderen) Eigentümer den Sondernutzungsberechtigten nicht über Gebühr einzwängen in das, was sie gerne wollen.

Der letzte Satz der Anfrage war für mich undeutlich und nicht verständlich. "Im Gemeinschaftseigentum" darf der Sondernutzungsberechtigte auf keinen Fall einen Zugang zu seiner Terrasse bauen. Anders kann es aussehen, wenn der Zugang auf der Sondernutzungsfläche ist.

MfG
Wohni

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wendyIII
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 19x hilfreich)

Hier hat leider der betreffende Eigentümer alles ignoriert. Das ist das Problem!
Es ist aber tatsächlich so, dass laut Teilungserklärung der Garten zum Sondernutzungsrecht gehört. Die Terrasse ist so gestaltet wie mein Balkon, der Zugang sollte über die Wohnung erfolgen. Somit ist alles um den Garten herum laut Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum. Deshalb ist mindestens die Zuwegung zur Terrasse unbestritten unrechtmäßig. Der Umbau hat ja bereits stattgefunden und ist nicht einmal gegenüber irgendjemandem im Vorfeld erfragt oder besprochen worden.
Was heißt kostspielige Klage wegen Rückbau? Geht das nicht auf Kosten des Verursachers?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wendyIII
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 19x hilfreich)

Liebe Forummitglieder!
Ich war zwischenzeitlich bei einem Beratungsgespräch beim Anwalt und wollte interessierten Forummitgliedern folgendes Ergebnis mitteilen:
Das der Nachbar seine Terrasse vergrößert hat kommt vor Gericht nicht durch. Ob er seinen Gartenstuhl auf den Rasen stellt oder auf Steine kann nicht durchgesetzt werden. Dass er allerdings einen Zugang zu seiner Terrasse im Gemeinschaftseigentum gebaut hat ist unrecht, berechtigt auch zur Klage auf Rückbau, wirkt für sich allein gestellt allerdings "zu geringfügig", um es sich mit einer Klage mit den Nachbarn zu verscherzen. So bleibt mir als Fazit: Es lebt sich in einer Gemeinschaft nur gut, wenn alle sich von sich aus an Regeln halten. So habe ich meine WEG-Miteigentümer mobilisiert, mir beizustehen und hoffe, dass es bei dem "Übertritt" bleiben wird, den ich nun allerdings hinnehmen muss.
WendyIII

3x Hilfreiche Antwort

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