Sondernutzungsrecht Garten

15. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Akrotiri
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)
Sondernutzungsrecht Garten

Hallo und danke an alle, die das Thema lesen!

Wir sind verklagt worden wg. Bau einer Terrasse im Garten, der als SN gilt. Das Ganze kommt bald vor Gericht, sieht wahrscheinlich nicht gut aus für uns. Ist aber jetzt nicht das Thema.

Worum es mir geht:

Der Nachbar, der uns verklagt, hat selbst in einzelnen Bereichen des Garten Platten und bunte Pflastersteine verlegt. Gefiel uns optisch nicht, aber dachten, jeder soll sein Garten gestalten, wie er mag. Wir gucken einfach nicht hin. Er hat auch den Rasen teilweise entfernt, um Gemüse anzupflanzen.

Meine Frage: Darf jemand in seinem Garten (SN) so etwas tun (u.U. sind dies auch teilweise bauliche Veränderungen) aber von uns verlangen, dass wir es nicht tun? Wird so etwas im Gesetz berücksichtigt?

Danke im Voraus!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Also, man darf das schon machen, etwas selbst tun und von anderen verlangen es nicht zutun. Ist zwar unschön aber nicht ungesetzlich.

Wenn ihr eine Terrasse baut und es dem Nachb. nicht gefällt wird er wohl vor Gericht Recht bekommen, ich gehe davon aus es gibt keinen Zustimungsbeschluss der Gemeinschaft ?

Inwieweit das Legen von einzelnen? Platten und Pflastersteinen bauliche Veränderungen und nicht nur normale Gebrauchsnutzung ist, ist aus der Ferne schwer zu beurteilen. Sicher ist, dass der Nachbar auch Rasen entfernen kann und dort dann Gemüse anpflanzen kann.

Zur eigentlichen Frage :
Das Gesetz, bzw. das Gericht berücksichtigt immer nur den angeklagten Fall, also Eure Terrasse, die Steine des Nachbarn interessieren da nicht.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Akrotiri
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort!

Noch eine letzte Frage: Wo könnte ich evtl. nachsehen, ob einen Plattenweg als bauliche Veränderung zu betrachten ist?

11x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Ich glaub net dass es dazu etwas zum Nachlesen gibt, es wäre denke ich Ermessenssache vom Richter ob ein Plattenweg, also lose auf die Erde gelegte Platten eine bauliche Veränderung sind oder nicht.
Es geht bei sowas um die Dauerhaftigkeit des Bauenwerks oder des An-, bzw. Umbaus.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Akrotiri
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Ok, danke nochmals!

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Akrotiri
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo an alle Leser!

Die Geschichte hat ein Ende: Klage abgewiesen!

Der Kläger konnte nicht begründen, dass der Terrassenbau sein Leben beeinträchtigte. Der Richter erkannte keine Nachteile für den Kläger, der Kläger konnte keine erwähnen, ausser dass wir uns jetzt öfters auf dem SN aufhalten als früher, was ihn sehr störe. Eine Nutzungsintensivierung als Nachteil lehnte der Richter ab. Wir können uns sooft und solange auf unserem SN aufhalten, wie wir wollen, "nach oben sind keine Grenzen gesetzt" sagte der Richter wortwörtlich.

Bei unserem Terrassenbau handelte es sich ohne Zweifel um eine bauliche Veränderung, sagte der Richter, die jedoch hinzunehmen ist, da daraus keine Nachteile für unsere Nachbarn resultieren.

-- Editiert am 25.08.2009 18:46

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Na ist doch super, ich würde dem Nachbarn eine Flasche Wein spendieren. Mit so einer Argumentation läuft man immer ins Leere, grins.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Herzlichen Glückwunsch :dance:

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Akrotiri
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke! Wir sind sehr froh.

Noch eine Ergänzung, falls jemand in die gleiche Situation kommt.

Thorsten D. hatte meinen ersten Beitrag so kommentiert:

"Wenn ihr eine Terrasse baut und es dem Nachb. nicht gefällt wird er wohl vor Gericht Recht bekommen, ich gehe davon aus es gibt keinen Zustimungsbeschluss der Gemeinschaft ?"

Wir dachten im ersten Moment auch, dass wenn eine bauliche Veränderung im Spiel ist, man sofort verloren hat. Aber zum Glück ist das nicht immer so (wir haben auch verschiedene Urteile mit gleichem Ausgang wie unsere gefunden).

Es gab tatsächlich keinen Beschluss der Gemeinschaft, und der Kläger argumentierte auch damit, dass die Terrasse/bauliche Veränderung optisch ihn sehr störe, da sie sehr auffällig sei (Terrasse ist aus Holz).

Dies lehnte der Richter auch ab. Wenn der Nachbar keine nachvollziehbaren Nachteile erwähnen kann, ist die bauliche Veränderung hinzunehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich denke, ihr hattet auch den Vorteil, dass ihr die Kosten getragen habt und nicht die Gemeinschaft, so wie es sonst in der Regel bei baulichen Veränderungen der Fall ist ;-))

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Und für den Nachbarn "wer im Glashaus sitzt..." - oder "wer anderen eine Grube gräbt...."
Im Grunde genommen hat doch jetzt jeder Sondernutzungsrechtler die Chance, fast zu machen, was er möchte.

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"sika0304"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
klaus13
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Akrotiri,

das ist ein interessantes Urteil, magst Du das Aktenzeichen bekanntgeben (ggf. als PN)? Auch die von Dir erwähnten "...verschiedenen Urteile mit gleichem Ausgang..." würden mich interessieren.

Wir haben hier einen ähnlichen Fall, ist aber noch nicht vor Gericht:
Ein Eigentümer hat eine bauliche Veränderung ohne vorherige Zustimmung vorgenommen (auf eigene Kosten eine Pergola über seine Terrasse gebaut), es gibt einen EV-Beschluss zum Rückbau.
Einziger angegebener Grund zum Rückbau ist die fehlende Genehmigung, ansonsten sind keine Beeinträchtigungen geltend gemacht worden: Es steckt dahinter, dass einige Eigentümer versuchen, sich ihre nachträgliche Zustimmung "abkaufen" zu lassen.

Gibt es bei Euch zu baulichen Veränderungen in der TE Bestimmungen über die Zustimmungsnotwendigkeiten und auch Zustimmungspflichten bei fehlenden Beeinträchtigungen?

MfG
Klaus



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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Akrotiri
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo Klaus,

in ein paar Tagen läuft die Frist für die Revision ab. Wenn es vorbei ist, schicke ich dir das AZ (dann ist es sicher, dass wir gewonnen haben). Zu den verschiedenen Urteilen, schicke mir bitte per PN eine E-Mail-Adresse, dann schicke ich dir die Gesamtdokumentation, die ich u.a.. zur Anbringung von Markisen gefunden hatte.

In unserer TE stand, dass jeder Eigentümer sein SNrecht so gestalten kann und muss, dass es stets ein ordentliches Bild abgibt. Das war einer der Punkte unserer Argumentation.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
In unserer TE stand, dass jeder Eigentümer sein SNrecht so gestalten kann und muss, dass es stets ein ordentliches Bild abgibt. Das war einer der Punkte unserer Argumentation.
Genau diese Formulierung ist aber eine sehr entscheidende in der Bewertung des für Euch überraschend positiv ausgegangenen Urteils. Diese Formulierung in der TE räumt nämlich einen gewissen Gestaltungsspielraum ein, den der Richter offensichtlich entsprechend ausgelegt hat. Allein aus diesem Grund wird Euer urteil nicht eins zu eins auf andere Sachverhalte übertragbar sein.

Die meisten mir bekannten TEs erhalten keine solchen Formulierungen, aber strikte Bestimmungen zur Genehmigung von baulichen Veränderungen. Da muss i.d.R. nicht mit Beeinträchtigungen argumentiert werden, da wird für den Rückbauanspruch lediglich geprüft, ob eine Genehmigung vorliegt oder nicht. Demzufolge dürfte bei vielen anderen ein entsprechendes urteil anders ausfallen (und bei nicht genehmigter baulicher Veränderung einen Rückbauanspruch begründen).

lg

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